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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

f. nachweist, dass die für die Konzession verantwortliche Person keinen Strafregistereintrag wegen Verstössen gegen das BetmG14 und dieses Gesetz aufweist; und

g. gewährleistet, dass die Löhne orts-, berufs- und branchenüblich sind und keine Verkaufsprovisionen im Sinne von Artikel 322b des Obligationenrechts15 vereinbart werden.

2Der Bundesrat legt die Einzelheiten zu den Konzessionsvoraussetzungen fest, insbesondere die Bemessung der angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals. Minderheit (de Courten, …)

Art. 49 Abs. 1 Bst. c

c. allfällige Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, vollumfänglich für die Prävention, die Schadenminderung und die Suchtbekämpfung in Übereinstimmung mit den nationalen Gesundheitsstrategien einsetzt;

(siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. c)

Minderheit (Aeschi, …)

Art. 49 Abs. 1 Bst. g

g. Streichen

(siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. g)

Art. 50 Verwendung der Gewinne

1Soweit der Gewinn die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigt, wird er für Massnahmen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c eingesetzt, die der Konzessionär selbst durchführt oder die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden.

2Der Konzessionär verwaltet das Vermögen aus dem Verkauf nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c selbst oder überträgt dessen Verwaltung einer geeigneten Organisation.

3Gewinne nach Absatz 1 dürfen nur für Massnahmen verwendet werden, die:

a. wirtschaftlich und nachhaltig sind;

b. voraussichtlich eine hohe Wirksamkeit haben;

c. den anerkannten Qualitätsstandards für die Präventions- oder Suchtarbeit oder für die Forschung entsprechen;

d. einem Controlling unterliegen und evaluiert werden.

4Die zweckkonforme Mittelverwendung ist von einer unabhängigen Revisionsstelle jährlich zu prüfen; diese stellt den Revisionsbericht dem BAG zu.

14 SR 812.121

15 SR 220