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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

1Zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes soll der Anteil:

a. der Cannabisprodukte zum Rauchen und vergleichbar schädlicher Cannabisprodukte an allen verkauften Cannabisprodukten pro Jahr weniger als 20 Prozent betragen;

b. der Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 10 Prozent pro Jahr mindestens 50 Prozent aller verkauften Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe betragen.

2Streichen

3Die jährlich verkaufte Menge an Gesamt-THC pro Kopf soll im Vergleich zur durchschnittlichen jährlich verkauften Menge an Gesamt-THC pro Kopf der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zunehmen.

Art. 63 Bemessung der Lenkungsabgabe

1Die Lenkungsabgabe setzt sich zusammen aus einer Abgabe auf den THC-Gehalt des Cannabisprodukts und aus einer Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko des Cannabisprodukts.

2Die Höhe der Abgabe auf den THC-Gehalt bemisst sich anhand des Gewichts des im Produkt enthaltenen Gesamt-THC. Die Höhe der Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko bemisst sich anhand des Gewichts oder Flüssigkeitsvolumens des Cannabisprodukts.

3Der Bundesrat teilt die Kategorien von Cannabisprodukten je nach deren anwendungsspezifischem Gesundheitsrisiko in Risikoklassen ein. Er kann für jede Risikoklasse technische Sicherheitsstandards vorschreiben, die erfüllt werden müssen.

4Er legt die jeweiligen Abgabesätze nach Absatz 2 fest. Er erhöht die Abgabesätze, wenn die Lenkungsziele oder die Zwischenziele nicht erreicht werden. Er kann die Abgabesätze bei einer Ausweitung des illegalen Markts senken.

Art. 64 Abgabepflicht und Abgabenerhebung

1Abgabepflichtig sind die Konzessionäre der Verkaufsstellen und des Online-Verkaufs.

2Das BAZG erhebt die Lenkungsabgabe auf den verkauften Cannabisprodukten.

3Es bezieht die Daten zur Berechnung der Lenkungsabgabe aus dem Nachverfolgungssystem nach Artikel 85.

4Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erhebung der Lenkungsabgabe.

Minderheit (de Courten, …)

Art. 64 Abs. 1

1Abgabepflichtig sind die Konzessionäre der Verkaufsstellen.

(siehe 5. Kapitel 4. Abschnitt, …)