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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
6. Kapitel: Ein-, Durch- und Ausfuhr
Art. 57 Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot
Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC ohne Bewilligung ist verboten.
Art. 58 Bewilligungspflicht
1Für die Ein- und Ausfuhr von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten gelten die Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 1 BetmG16.
2Die Ausfuhr von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten wird nur bewilligt, wenn die Einfuhr im Empfängerstaat zulässig ist und eine entsprechende, nach den internationalen Abkommen erteilte Einfuhrbewilligung vorliegt.
3Die Aufsicht über die Durchfuhr richtet sich nach Artikel 5 Absatz 2 BetmG.
Art. 59 Meldung zuhanden der Swissmedic
Das BAG meldet dem Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Inhaber von Anbau- und Herstellungsbewilligungen, damit Swissmedic die Ein - und Ausfuhrbewilligungen erteilen kann.
Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des
Bewilligungsinhabers
1Für eine Ein- und Ausfuhrbewilligung ist eine Bewilligung für den Anbau oder für die Herstellung nach Artikel 15 Voraussetzung.
2Inhaber einer Anbaubewilligung dürfen von ihnen angebautes Cannabis ausführen.
3Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen Ausgangsmaterial und Cannabisprodukte ein- und ausführen.
4Inhaber einer Einfuhrbewilligung müssen sicherstellen, dass bei der Bereitstellung auf dem Markt von Cannabisprodukten die Anforderungen nach dem 2.–4. Abschnitt des 4. Kapitels erfüllt sind.
Art. 61 Vollzugsaufgaben an der Grenze
1Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übt die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr aus.
2Es kann alle erforderlichen Massnahmen bezüglich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen, insbesondere:
a. die Betäubungsmittel vorläufig sicherstellen;
b. die Ein-, Durch- und Ausfuhr der Betäubungsmittel verweigern;