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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2. den Betrieb nicht innerhalb der mit der Konzession gesetzten Frist aufnimmt, oder
3. den Betrieb während längerer Zeit einstellt, es sei denn, sie oder er wird durch Umstände am Betrieb gehindert, ohne eine Verantwortung dafür zu tragen; oder
c. der Konzessionär oder eine Person, die mit der Geschäftsführung betraut ist, in schwerwiegender Weise oder wiederholt die ihr nach dem Gesetz, den Ausführungsvorschriften oder der Konzession auferlegten Pflichten verletzt.
2Es kann die Konzession suspendieren, einschränken oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen.
6. Abschnitt: Pflichten der Konzessionäre
Art. 55 Meldepflicht bei Änderungen im Zusammenhang mit den
Konzessionsvoraussetzungen
Der Konzessionär muss dem BAG oder der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit den Konzessionsvoraussetzungen melden.
Minderheit (de Courten, …)
Art. 55
Der Konzessionär muss der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit den Konzessionsvoraussetzungen melden.
(siehe 5. Kapitel 4. Abschnitt, …)
Art. 56 Berichterstattung
1Die Konzessionäre der Verkaufsstellen müssen der zuständigen kantonalen Behörde jährlich einen Bericht über die Geschäftstätigkeit und die Erfüllung der Anforderungen erstatten.
2Der Konzessionär des Online-Verkaufs muss dem BAG jährlich einen Bericht über die Geschäftstätigkeit und die Verwendung der für die Prävention, für die Schadenminderung und für die Suchthilfe vorgesehenen Gewinnanteile sowie die Erfüllung der Anforderungen erstatten.
Minderheit (de Courten, …)
Art. 56 Abs. 2
2Streichen
(siehe 5. Kapitel 4. Abschnitt, …)