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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

c. die Rückweisung oder die Entsorgung der Betäubungsmittel anordnen;

d. im Einzelfall Proben und Muster entnehmen und bestimmte Laboranalysen und den diesbezüglichen abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton übertragen; und

e. Strafanzeige erstatten.

7. Kapitel: Lenkungsabgabe, Vollzugsentschädigung und Gebühren

Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Alternativkonzept betreffend die Besteuerung:

Der Vorentwurf wird dahingehend geändert, dass der Verkauf von Cannabis – analog dem Verkauf von Tabak – mit einer Steuer belegt wird anstelle einer Lenkungsabgabe. Die Steuer ist analog zur Tabaksteuer auszugestalten.

Art. 62 Lenkungsziele

1Der Anteil der Cannabisprodukte zum Rauchen und vergleichbar schädlicher Cannabisprodukte an allen verkauften Cannabisprodukten pro Jahr soll:

a. ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als 50 Prozent betragen;

b. ab dem fünfundzwanzigsten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als 20 Prozent betragen.

2Der Anteil der Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 10 Prozent soll pro Jahr:

a. ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 30 Prozent aller verkauften Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe betragen;

b. ab dem fünfundzwanzigsten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 50 Prozent aller verkauften Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe betragen.

3Die jährlich verkaufte Menge an Gesamt-THC pro Kopf soll ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr als 10 Prozent über der Menge an Gesamt-THC pro Kopf liegen, die im Zeitraum vom fünften bis zum neunten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchschnittlich pro Jahr verkauft wurde.

4Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen.

5Das BAG bezieht die für die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren aus dem Nachverfolgungssystem nach Artikel 85.

Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Art. 62 Abs. 1, 2 und 3