Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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relevanten Übertretungen handelt es sich um diejenigen gemäss Artikel 74 VE-CanPG, insbesondere geht es also um Übertretungen in Zusammenhang mit Vorschriften zur Selbstversorgung (vgl. Art. 12 ff VE-CanPG) und den erlaubten Mengen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC, die Privatpersonen im öffentlichen Raum mitführen dürfen (vgl. Art. 7 VE-CanPG).

Art. 4 Abs. 2

Das OBG ist grundsätzlich auf Widerhandlungen sowohl von Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, als auch von Erwachsenen anwendbar. Mit Artikel 4 Absatz 2 soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden. Das Ordnungsbussenverfahren soll bei Übertretungen von Jugendlichen, die zum Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ausgeschlossen werden. Damit soll dem Jugendschutz besonders Rechnung getragen werden. Für Personen unter 18 Jahren sollen entsprechend statt einer Ordnungsbusse im Ordnungsbussenverfahren die Sanktionsmöglichkeiten nach Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003198 (JStG) zur Anwendung kommen. Das JStG dient in erster Linie dem Schutz und der Erziehung (Art. 2 Abs. 1 JStG). Massnahmen zur Verhaltensänderung haben Vorrang vor Strafen. Jugendliche, die eine Übertretung gemäss Artikel 74 VE-CanPG begangen haben und zur Zeit der Tat das 18. Altersjahr vollendet haben, können im Ordnungsbussenverfahren mit einer Busse bestraft werden.

2a. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958199

Die Kommission sieht in ihrem Vorentwurf keine Änderung des SVG vor. Die heute geltende Nulltoleranz bei Cannabis im Strassenverkehr soll beibehalten werden (vgl. Ziff. 2.1.2 und 4.1.2). Gemäss geltendem Recht ist Cannabis bzw. THC über die Regeln zu Betäubungsmitteln abgedeckt. Demnach gilt als fahrunfähig, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt (Art. 31 Abs. 2 SVG). Auf Verordnungsstufe ist festgelegt, ab welcher Konzentration im Blut eine Fahrunfähigkeit unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 SVG). Dabei gilt THC als nachgewiesen und eine Person somit als fahrunfähig, wenn der messtechnische Nachweisgrenzwert von 1,5 μg/L THC im Vollblut erreicht oder überschritten wird.200

Minderheit: Anhang Ziff. 2a., Art. 15d Abs. 1 Bst. abisund b, Art. 16a Abs. 1 Bst. bbis und c, Art. 16b Abs. 1 Bst. bbisund bter, Art. 16c Abs. 1 Bst. bbisund c, Art. 19 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2bis, 2ter, 2quaterund 2quinquies, Art. 55 Abs. 5 und Abs. 7 Bst. abis, Art. 91 Randtitel, Abs. 1 Bst. bbisund Abs. 2 Bst. abis

198SR 311.1

199SR 741.01

200Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-

ASTRA, SR 741.013.1) sowie Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11)