Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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den sollen. Die Kompetenz zur Einleitung von Massnahmen im Rahmen der Früherkennung und Frühintervention liegt bei den Kantonen. Auch diese Anpassung entspricht bereits der aktuellen Vollzugsrealität in den Kantonen.
Im Absatz 2 wird der Begriff «Früherfassung» durch den Begriff «Früherkennung» ersetzt. Früherkennung ist der korrekte Fachbegriff, der im Bereich der Prävention verwendet wird.203
Art. 3g Aufgaben der Kantone
Die Erläuterungen zur Ergänzung von Artikel 3b Absatz 1 um den Begriff «problematischer Konsum» treffen auch hier sinngemäss zu, weshalb dieser Begriff auch in Artikel 3g ergänzt werden soll. So sollen unter anderem Sensibilisierungsmassnahmen zur Verhinderung oder Verminderung von gesundheitlichen und sozialen Schäden nicht erst infolge suchtbedingter Störungen ergriffen werden, sondern bereits bei problematischem Konsum.
Art. 3j Einleitungssatz und Bst. b und d
In Buchstabe b wird ergänzt, dass sich die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auch auf die Ursachen und Auswirkungen des problematischen Konsums von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen beziehen kann. Ebenso wird in Buchstabe d neu auch der problematische Konsum erwähnt.
Art. 5 Abs. 1 dritter Satz
Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass analog der Ausfuhrbewilligung auch eine Einfuhrbewilligung erteilt werden kann, wenn sie nach dem BetmG und den internationalen Abkommen nicht erforderlich ist, aber vom Herkunftsland verlangt wird. Diese Anpassung setzt eine Empfehlung des Bundesrates in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 21.3280 Minder, «Rechtssicherheit bei Produktion, Handel und Gebrauch von Hanf/Cannabisprodukten» vom 18. März 2021 um. Eine solche Einfuhrbewilligung könnte erteilt werden, wenn ein Importeur z.B. das Cannabinoid CBD einführen möchte, dieser Wirkstoff im Herkunftsland jedoch als Betäubungsmittel eingestuft würde und dieser Staat deshalb eine Einfuhrbewilligung (import permit) nach den internationalen Drogenkontroll-Übereinkommen von den Schweizer Behörden (Swissmedic) verlangt. Dies, obwohl CBD in der Schweiz nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d und 5
Absatz 1 Buchstabe d sieht in der geltenden Fassung vor, dass Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden, weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Da Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC (Cannabis gemäss geltendem Recht) zu nicht medizinischen Zwecken neu in den Geltungsbereich des Vorentwurfs fallen
203 BAG (2022).