Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Kantone (beispielsweise Polizeien und Kantonschemiker), die Konzessions- und Bewilligungsbehörden, Swissmedic und das BAZG.

Buchstabe c: Der Bundesrat legt die Datenbearbeitung sowie die Verwendung der Daten fest. Die Daten zu den Warenflüssen sollen den Bewilligungs- bzw. Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone insbesondere zu Kontrollzwecken zur Verfügung stehen. Die Analysezertifikate, welche im Rahmen der Selbstkontrolle der Produktequalität nach Artikel 33 Absatz 2 im Nachverfolgungssystem hinterlegt werden, sollen den kantonalen Behörden zur Überprüfung der Anforderungen an die Produktequalität nach dem 2. Abschnitt des 4. Kapitels und zur Kontrolle der Einhaltung der Selbstkontrollpflichten der Hersteller nach Artikel 33 dienen. Weiter sollen entsprechende Daten zur Berechnung der zur erhebenden Lenkungsabgabe bei den Abgabepflichtigen nach Artikel 64 Absatz 3, zur Überprüfung der Erreichung der Lenkungsziele nach Artikel 62 Absatz 5 und in statistischer Form für das Monitoring nach Artikel 68 bezogen werden können.

Art. 86 Internationale Zusammenarbeit

Nach Absatz 1 arbeiten die zuständigen Bundesbehörden mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen. Die Zusammenarbeit im Cannabisbereich soll einerseits verhindern, dass sich die Schweizer Cannabisregelung negativ auf Länder auswirkt, die keine entsprechende Regelung haben. Zudem soll diese Bestimmung ein koordiniertes Vorgehen mit den Ländern sicherstellen, die eine solche Regelung haben. Zu den genannten «internationalen Organisationen» gehören beispielsweise die Weltgesundheitsorganisation (WHO), das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), die Welthandelsorganisation (WTO), die EU und der Europarat. Die internationale Zusammenarbeit könnte insbesondere dann wichtig werden, wenn ein Cannabisprodukt eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz im In- und Ausland auf den Markt gebracht wird, und Gegenstand von Rückruf- oder Rücknahmemassnahmen in der Schweiz wird. Umgekehrt ist es auch denkbar, dass die Schweizer Behörden von ausländischen Behörden über Risiken informiert werden, die ein in die Schweiz eingeführtes Produkt betreffen. Die Schweiz könnte sich auch an einem international aufgebauten Labornetzwerk beteiligen, das sich insbesondere mit Fragen der Produktanalyse und der gemeinsamen Entwicklung von Kontrollmethoden befasst. Im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs bildet weiterhin Artikel 29b BetmG die Rechtsgrundlage für die internationale Zusammenarbeit des fedpol (vgl. die Ausführungen zum Art. 3 Abs. 1 Bst. d sowie zur Änderung anderer Erlasse, Ziff. 3, Art. 29b BetmG). Für das fedpol ist nebst Interpol vor allem die Kooperation mit Europol von zentraler Bedeutung.

Mit Absatz 2 erhält der Bundesrat die Kompetenz, völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit in den technischen Bereichen des Informationsaustausches mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und über die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumierende oder für Behörden (Bst. a) abzuschliessen. Die gleiche Kompetenz soll der Bundesrat im Bereich der Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im