Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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(Art. 2) und künftig nach dessen Vorgaben angebaut, eingeführt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen, muss Buchstabe d aufgehoben werden.
Da Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu nicht medizinischen Zwecken neu nach den Regeln des Vorentwurfs angebaut, eingeführt, hergestellt und in Verkehr gebracht werden können, werden keine Ausnahmebewilligungen nach Absatz 5 Buchstabe b mehr benötigt. Mit der Aufhebung von Buchstabe b kann Absatz 5 umstrukturiert werden, die Aufzählung mittels Buchstaben entfällt.
Art. 8a
Nach Artikel 8a kann das BAG wissenschaftliche Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen. Ab Inkrafttreten des künftigen CanPG kann mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bzw. neu THC zu nicht medizinischen Zwecken auch ohne Ausnahmebewilligung und nach den Regeln des künftigen CanPG umgegangen (angebaut, hergestellt, verkauft etc.) werden. Entsprechend wird es spätestens bei Inkrafttreten des künftigen CanPG zur wissenschaftlichen Erforschung des Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC nicht mehr nötig sein, neue Pilotversuche zu bewilligen. Für bewilligte Pilotversuche, die nach Inkrafttreten des künftigen CanPG noch nicht abgeschlossen sind, wird im Rahmen einer Übergangsbestimmung festgelegt, bis wann diese Bewilligungen noch gültig bleiben (vgl. nachfolgend Erläuterung zum neuen Art. 36b VE rev. BetmG).
Art. 8b Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Da neu als umfassender Überbegriff nicht mehr Betäubungsmittel des Wirkungstyps «Cannabis», sondern «Tetrahydrocannabinol» verwendet wird (vgl. Art. 2 Bst. a VE rev. BetmG) wird die Sachüberschrift in Artikel 8b angepasst. Entsprechend wird der neue Begriff auch in Absatz 1 anstelle von «Cannabis» eingefügt.
Art. 19b Abs. 2
Nach Artikel 19b ist nicht strafbar, wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt. Artikel 19b Absatz 2 legt fest, dass im Falle des Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis 10 Gramm des Betäubungsmittels als geringfügige Menge gelten. Der eigene Konsum von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken ist im Rahmen des Vorentwurfs nicht mehr strafbar. Im Übrigen sieht der Vorentwurf u.a. Strafbestimmungen bei Überschreitung der Höchstmengen für Besitz und Abgabe von THC zu nicht medizinischen Zwecken vor (Art. 74 VE-CanPG). Strafbestimmungen zum eigenen oder gemeinsamen Konsum sind hingegen nicht vorgesehen. Absatz 2 wird deshalb aufgehoben.
Art. 29b Abs. 2 Bst. c Ziff. 7
Absatz 2 Buchstabe c wird um eine neue Ziffer 7 ergänzt, wonach das fedpol auch für die Verbindung mit Europol sorgt. Für die internationale Zusammenarbeit ist neben der Kooperation mit Interpol auch die Kooperation mit Europol zentral.