Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Absatz 3 sieht vor, dass die notwendigen Angaben zur Entsorgung durch die zuständigen kantonalen Behörden im elektronischen Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 erfasst werden müssen. Erfasst wird die Anzahl und die Menge des entsorgten Ausgangsmaterials, des entsorgten THC-haltigen Abfallmaterials und der entsorgten Cannabisprodukte. In der Praxis können die Einträge auch vom Bewilligungsinhaber oder vom Konzessionär vorgenommen werden und die kantonale Behörde bestätigt die entsorgten Mengen nur noch im System. Die Einzelheiten zum Eintrag werden vom Bundesrat geregelt (vgl. Art. 85 Abs. 3).
4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Art. 89
Absatz 1 sieht eine Informationspflicht der Behörden von Bund und Kantonen vor. Sie sollen die Öffentlichkeit in leicht zugänglicher und verständlicher Form insbesondere über die Gesundheitsrisiken von Cannabis und Cannabisprodukten informieren (Bst. a). Hiermit sind insbesondere die Risiken einer Cannabisabhängigkeit und die Nebenwirkungen des Konsums gemeint. Diese Verpflichtungen bilden unter anderem eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Präventions-, Informations- und Sensibilisierungskampagnen, worunter beispielweise auch Informationskampagnen zu den Risiken des Autofahrens unter Cannabiseinfluss fallen. Buchstabe b sieht die Pflicht der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen vor, die Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Cannabis und Cannabisprodukten zu informieren. Die Information zu den Kontrolltätigkeiten nach Buchstabe c kann in Form von Jahresberichten oder auf andere geeignete Weise erfolgen. Die Öffentlichkeit soll auch über die Ergebnisse des Monitorings nach Artikel 68 Absatz 1 informiert werden (Bst. d).
Absatz 2 beauftragt den Bund, die Öffentlichkeit über den sicheren Anbau von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung zu sensibilisieren und zu informieren. Dazu gehören beispielsweise Informationen zur Verhinderung von Schimmelbildung oder zur Erkennung von Schimmel in den getrockneten Blüten. Für die Informationsbeschaffung soll das Bundesamt für Landwirtschaft beigezogen werden.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 90 – 92
Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 90, vgl. auch Ziff. 7.6). Die Änderung anderer Erlasse durch den vorliegenden Entwurf wird im Anhang geregelt (Art. 91). Die Änderungen werden in den folgenden Abschnitten erläutert. Als Bundesgesetz untersteht der Entwurf dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV (Art. 92). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird