Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Eine Minderheit (Gysi Barbara, Crottaz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss) beantragt, dass das heutige Fahrverbot unter Einfluss von Cannabis beibehalten wird, aber die Widerhandlungen differenziert in Abhängigkeit vom THC-Gehalt im Blut bestraft werden. Zu diesem Zweck soll zwischen zwei Grenzwerten unterschieden werden (vgl. Ziff. 4.2.2).

Minderheit: Anhang Ziff. 2a., Art. 55 Abs. 5 und 7 Bst. a und d

Eine Minderheit (Thalmann-Bieri, de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Wyssmann) beantragt, das heute geltende Fahrverbot unter Einfluss von Cannabis explizit im Gesetz zu verankern.

3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951201

Art. 1 Bst. c

In Buchstabe c wird der Begriff des problematischen Konsums ergänzt. Unter problematischem (oder risikoreichen) Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen versteht man einen Konsum, der negative Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Person oder ihr Umfeld hat. Dies kann sich in körperlichen, psychischen oder sozialen Problemen, wie z.B. Abhängigkeit, Schwierigkeiten im Berufs- oder Privatleben, Verlust der Kontrolle über den Konsum oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, äussern. Problematischer Konsum umfasst neben dem exzessiven oder chronischen auch den situationsunangepassten Konsum, etwa in der Schwangerschaft, in Gegenwart von Minderjährigen oder vor oder während der Teilnahme am Strassenverkehr. Auch die Art des Konsums (z. B. nicht-steriles Konsummaterial) oder personenbezogene Merkmale (Kindheit, Jugend) können die Risiken erhöhen. Personen sollen nicht nur vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen der Psyche und des Verhaltens geschützt werden. Ebenso ist es wichtig, sie vor den entsprechenden Folgen des problematischen Konsums im Allgemeinen zu schützen. Im Sinne der Prävention nach Artikel 1a BetmG bzw. der Früherkennung und Frühintervention sollen Schutzmassnahmen nicht erst dann ergriffen werden, wenn bereits eine suchtbedingte Störung vorliegt, sondern möglichst schon früher, wenn andere Formen von problematischem Konsum vorliegen. Mit dieser Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass gerade bei Cannabis und anderen sogenannten Freizeitdrogen häufig keine suchtbedingte Störung, jedoch problematischer Konsum vorliegt, der auch der Intervention bedarf. Da in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b VE-CanPG betreffend Prävention, Therapie und Schadenminderung das BetmG für anwendbar erklärt wird, ist diese Ergänzung notwendig. Sie ist aber auch hinsichtlich anderer Betäubungsmittel zweckmässig.

Art. 1c Verhältnis zum Cannabisproduktegesetz

Bei Artikel 1c handelt es sich um die Entsprechung zu den Artikeln 2 und 3 Absatz 2 des Vorentwurfs des CanPG (siehe Erläuterungen zu Art. 2 und 3 VE-CanPG).

201 SR 812.121