Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Art. 2 Bst. a

Bst. a bleibt inhaltlich unverändert, bis auf den Begriff «Cannabis», welcher durch den Begriff «Tetrahydrocannabinol» ersetzt wird. Der Begriff «Wirkungstyp Cannabis» ist wissenschaftlich streng genommen falsch, da die psychotrope Wirkung von Cannabis vom enthaltenen Wirkstoff THC herrührt. Unter dem Betäubungsmittel Cannabis wird THC-haltiger Hanf oder Zubereitungen daraus verstanden. Betäubungsmittel des Wirkungstyps «THC» schliessen Cannabis entsprechend mit ein, aber auch THC in Reinform, das auch synthetisch hergestellt werden kann (siehe Erläuterungen Art. 2 und 3 VE-CanPG). Neben dieser begrifflichen Änderung wird Buchstabe a zur besseren Übersichtlichkeit umstrukturiert.

Art. 3b Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

In Absatz 1 soll mit der Ergänzung der Formulierung «Verhütung von problematischem Konsum» das Aktionsfeld für die Verhütung vor dem Hintergrund der Einführung des künftigen CanPG erweitert werden. Dies weil der Begriff «suchtbedingte Störungen» den problematischen Konsum nicht umfassend abdeckt. Dieser kann vor der Entwicklung einer Sucht stattfinden, und kann in einigen Fällen zu suchtbedingten Störungen führen. Das Augenmerk bei Betäubungsmitteln verschiebt sich daher bereits auf die Aufklärung und Beratung zur Verhütung des problematischen Konsums, und nicht erst der suchtbedingten Störungen. In der Praxis wird diese Bestimmung von den Kantonen bereits in diesem Sinn vollzogen.

Mit der Ergänzung der Formulierung «insbesondere in Bildungsstätten» soll der Fokus der Aufklärung und Beratung explizit auf die Bildungseinrichtungen gelegt werden. Gemeint sind dabei sämtliche Bildungseinrichtungen der obligatorischen Schule bis zur Berufsbildung und höheren Bildung. Der Jugendschutz gehört zu den Zielen des Vorentwurfs (siehe Art. 1 VE-CanPG), ist aber auch im Hinblick auf andere Betäubungsmittel zentral. Weil Kinder und Jugendliche einen Grossteil ihres Tages in Bildungseinrichtungen verbringen, bieten diese ein ideales Umfeld, um diese Bevölkerungsgruppe über Suchtfragen und die negativen gesundheitlichen und gesellschaftlichen Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu informieren und zu beraten.

Mit der Ergänzung des Satzes «Sie fördern zudem die Früherkennung und Frühintervention» soll dieser bewährte Ansatz der Prävention im BetmG explizit als Massnahme der Kantone erwähnt werden. Dies soll es den Fachpersonen erlauben, frühzeitig aktiv zu werden und entsprechende Massnahmen einzuleiten. Wie dies im Synthesebericht zu den Meldungen bei Gefährdung durch Substanzkonsum bei Kindern und Jugendlichen von Infodrog202 hervorgehoben wurde, spielen gerade Bildungsinstitutionen und Lehrpersonen in diesem Prozess eine zentrale Rolle. Dies ist ein weiterer Grund, warum die Bildungsinstitutionen in Absatz 1 aufgenommen wer-

202 Stucki, S. (2023): Meldungen bei Gefährdung durch Substanzkonsum bei Kindern und Jugendlichen. Analyse und Empfehlungen. Synthesebericht. Bern: Infodrog.