Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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an Minderjährige sowie damit zusammenhängende Alterskontrollsysteme. Die Strafbestimmung zum Verbot der Abgabe an Minderjährige sieht entsprechend einen strengen Strafrahmen vor. Im Sinne des Jugendschutzes sollen Cannabisprodukte zudem keine Zusatzstoffe enthalten, welche sie besonders attraktiv für Jugendliche machen (vgl. Art. 21). Cannabisprodukte müssen zudem wo nötig kindersicher verpackt sein (vgl. Art. 27 Abs. 2). Auch die Massnahmen der Prävention sollen sich gezielt an Jugendliche und junge Erwachsene richten (vgl. Art. 3b BetmG).

Personen, die kein Cannabis konsumieren, sollen vor den schädlichen Auswirkungen von Cannabis geschützt werden (Bst. c). Dazu ist insbesondere die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008104 zum Schutz vor Passivrauchen vorgesehen, mit verschärften Bestimmungen zu allfälligen Konsumräumen in den Verkaufslokalen (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 4).

Mit diversen Massnahmen soll dem problematischen Konsum (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 1 Bst. c BetmG unter Änderung anderer Erlasse, Anhang 1, Ziff. 3) von Cannabis vorgebeugt und dieser verringert werden (Bst. d). In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Lenkungsabgabe (vgl. 62 ff.) auf die Cannabisprodukte zu nennen, die umso höher ausfällt, je höher das Gesundheitsrisiko der Produkte ist (z.B. Cannabisprodukte zum Rauchen und mit hohem THC-Gehalt). Auch die Beratungspflicht in den Verkaufslokalen sowie Massnahmen der Früherkennung und Frühintervention dienen diesem Zweck (vgl. Art. 42).

Der Verkauf von Cannabisprodukten soll so geregelt werden, dass der Konsum nicht gefördert wird (Bst. e). Cannabis bleibt deshalb – auch in Übereinstimmung mit den internationalen Definitionen (vgl. Art. 1 EHÜ, vgl. Ziff. 7.2.1) - weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft. Die diversen, komplementären und aus Sicht der öffentlichen Gesundheit notwendigen Massnahmen nach dem Vorentwurf berücksichtigen die Gesundheitsrisiken von Cannabis und dessen Einstufung als Betäubungsmittel, wie beispielsweise das Werbeverbot (vgl. Art. 11), die Anforderungen an die Produktesicherheit und die Verpackung (vgl. 4. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt), der konzessionierte, strikt kontrollierte und nichtgewinnorientierte Verkauf (vgl. 5. Kapitel) oder die Lenkungsabgabe (vgl. 7. Kapitel). In Übereinstimmung mit der Einstufung als Betäubungsmittel soll mittels dem elektronischen Nachverfolgungssystem (vgl. Art. 85) weiter die ganze gewerbliche Wertschöpfungskette kontrolliert werden.

Durch die Schaffung eines kontrollierten Cannabismarktes soll zudem dem illegalen Markt entgegengetreten werden. Um den Cannabiskonsum nicht zu fördern, sollen gleichzeitig Massnahmen getroffen werden zur Verteuerung oder zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Cannabisprodukten, die mit grösseren Gesundheitsrisiken verbunden sind.

Minderheit: Art. 1 Bst. a0

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) beantragt, dass das künftige CanPG den Cannabiskonsum in der Bevölkerung, insbesondere bei Jugendlichen und gefährdeten Personen, reduzieren solle.

104 SR 818.31