Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Verkauf

Eine Minderheit (Sauter, Aellen, Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Silberschmidt, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann) beantragt, Artikel 39 so zu ändern, dass Kantone ihr Recht zum Verkauf nicht an Gemeinden übertragen können. Aus ihrer Sicht soll der Verkauf von Cannabisprodukten nicht als Aufgabe der öffentlichen Hand betrachtet werden. Private Organisationen, die eine entsprechende Konzession erhalten haben, sollen Cannabisprodukte verkaufen. Es soll klar abgegrenzt werden zwischen Verkaufsstellen für Cannabis, das legal zugänglich gemacht werden soll, und Abgabestellen für andere Drogen. Die Minderheit weist weiter darauf hin, dass Gemeinden oder Städte einen Verein gründen könnten, wenn sie Verkaufsstellen betreiben wollten. Auf diese Weise wäre auch die Buchführung getrennt von den öffentlichen Finanzen.

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, den Online-Verkauf von Cannabisprodukten nicht zu erlauben und entsprechend sämtliche Bestimmungen dazu zu streichen (4./5. Abschnitt des 5. Kapitels und weitere). Aus ihrer Sicht würde ein Online-Angebot die Ziele des Gesundheits- und Jugendschutzes unterlaufen. Konsumierende könnten online viel einfacher, bequemer, anonymer und diskreter Zugang zu Cannabisprodukten erhalten. Ohne direkten Kontakt vor Ort sei es schwieriger, die Konsumierenden auf die Risiken des Cannabiskonsums zu sensibilisieren. Zudem sei es ihnen zuzumuten, eine Verkaufsstelle vor Ort aufzusuchen.

Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Rechsteiner Thomas, Roduit, Weichelt, Wyss) beantragt, den Vorentwurf um einen Artikel 52a zu einem Nachtlieferverbot für den Online-Verkauf zu ergänzen. Aus Sicht der Minderheit benötigt es eine vergleichbare Vorgabe zum Nachtverkaufsverbot für die Verkaufsstellen. Mit einem Nachtlieferverbot solle der Zugang zu Cannabisprodukten beschränkt werden, da gerade nachts problematischer Mischkonsum beobachtet werde. Ausserdem seien positive Erfahrungen mit nächtlichen Verkaufs- und Lieferverboten von Alkohol gemacht worden.

Zwei Minderheitsanträge betreffen Artikel 40 und 49 zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession für den Verkauf in Verkaufsstellen oder online: Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, dass Gewinne unter anderem für die enger gefassten Aktivitäten der «Suchtbekämpfung» statt für die breiteren Aktivitäten der «Suchthilfe» verwendet werden sollen. Eine andere Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, die Vorgabe zur Entschädigung des Verkaufspersonals zu streichen. Die restlichen Vorgaben seien ausreichend, um die Nichtgewinnorientierung durchzusetzen. Zudem stellten sich mit dieser Vorgabe steuerrechtliche Fragen.

Lenkungsabgabe

Eine Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt in ihrem Alternativkonzept, dass der Verkauf von Cannabisprodukten mit einer Steuer und nicht mit einer Lenkungsabgabe belegt wird («Alternativkonzept betreffend die Besteuerung»). Die Steuer soll dabei analog zur Tabaksteuer ausgestaltet werden. Für die Minderheit ist nicht nachvollziehbar, wieso