Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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betäubungsmittelrechtlich gelistet, sofern daraus Hanfpflanzen mit mindestens 1 Prozent Gesamt-THC-Gehalt gezogen werden können. Die Samen und Stecklinge enthalten selbst aber kein oder nur sehr geringe Mengen an THC. Deren Einstufung als Betäubungsmittel ist deshalb fachlich eigentlich falsch und lässt sich mit der Aufhebung des Verbotes von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken nicht mehr rechtfertigen.106 Cannabissamen und -stecklinge unterstehen auch nicht dem internationalen Drogenkontrollsystem, namentlich dem EHÜ. In gewissen Ländern wie Österreich kann dieses Pflanzenvermehrungsmaterial deshalb trotz geltendem Cannabisverbot kontrollfrei gehandelt werden. Im Rahmen des Vorentwurfs werden Cannabissamen und -stecklinge folglich nur noch dort geregelt, wo dies der Jugendschutz (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 11), der Gesundheitsschutz (vgl. Art. 27 Abs. 5, 28 Abs. 5, 29 Abs.

2) sowie die Marktkontrolle (vgl. Art. 85) erfordern.

Die Prävention, Therapie und Schadenminderung (Bst. b) richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des BetmG (1a. Kapitel). Die Massnahmen des BetmG in diesen Bereichen sind – mit einigen kleineren Anpassungen (vgl. Anhang: Änderung anderer Erlasse, Ziff. 3) – auch bei einer Aufhebung des Verbots für Betäubungsmittel des Wirkungstyp THC zweckmässig. Insbesondere sollen Bund und Kantone bei der Aufklärung, Beratung und Prävention weiterhin ihr besonderes Augenmerk auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen legen. Insgesamt wird so auch künftig für Cannabis das bewährte Vier-Säulen-Prinzip nach Artikel 1a BetmG berücksichtigt. Nicht einschlägig und somit nicht anwendbar ist die Bestimmung zur heroingestützten Behandlung (Art. 3e Abs. 3 BetmG).

In Zusammenhang mit spezifischen Fragen des Datenschutzes und der Datenbearbeitung finden die entsprechenden Datenbearbeitungsbestimmungen des BetmG Anwendung, etwa im Zusammenhang mit den Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Swissmedic nach Artikel 18a und 18e BetmG (Bst. c).

Artikel 29b BetmG im Bereich der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs soll ebenfalls weiterhin auf Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anwendbar sein, um dem Bundesamt für Polizei (fedpol) den Vollzug seiner entsprechenden Aufgaben zu ermöglichen (Bst. d).

Absatz 2: Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken werden nicht vom Geltungsbereich des Vorentwurfs erfasst, sondern unterstehen vollumfänglich dem BetmG und dem betäubungsmittelrechtlichen Kontrollsystem der Swissmedic nach der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom 25. Mai 2011107 (BetmKV). So sollen etwa für die Verschreibung solcher Betäubungsmittel durch Ärztinnen und Ärzte auch weiterhin die im Vergleich zu anderen Arzneimitteln erhöhten Sorgfaltspflichten nach Artikel 11 BetmG gelten. Die nicht zweckgerichtete Grundlagenforschung mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC, etwa die Forschung an der Substanz THC, sowie die anwendungsorientierte Forschung zu nicht medizinischen Zwecken, bedurfte bis anhin einer Ausnahmebewilligung durch das BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG. Mit der

106Das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde bereits mit der BetmG Ände-

rung vom 19. März 2021 betr. Cannabisarzneimittel 2022 aufgehoben (AS 2022 385; BBl 2020 6069).

107 SR 812.121.1