Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Cannabisprodukte anders behandelt werden sollen als Alkohol und Tabakprodukte. Cannabisprodukte sollen entsprechend auch besteuert und die Steuereinnahmen sollen für die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingesetzt werden. Da die Erhebung von Steuern die Finanzautonomie der Kantone berührt, benötigt der Bund dafür eine ausdrückliche Grundlage in der Verfassung.101 Deshalb wäre der Vorentwurf inhaltlich im Sinne des Alternativkonzepts anzupassen und gleichzeitig ein zusätzlicher Entwurf zu einer Verfassungsänderung zu unterbreiten.

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, in Artikel 62 kürzere Fristen für die Erreichung der Lenkungsziele zu setzen und zudem eine stärkere Begrenzung des Konsums in der Gesamtbevölkerung anzustreben. Demnach sollen die Ziele zum problematischen Konsum bereits im elften statt im fünfundzwanzigsten Jahr nach Inkrafttreten erreicht werden. Im Gegenzug entfallen die im Vorentwurf vorgesehenen Zwischenziele ab dem zehnten Jahr nach Inkrafttreten. In Bezug auf das Ziel zum Konsum in der Bevölkerung soll festgehalten werden, dass die jährlich verkaufte Menge an Gesamt-THC pro Kopf ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten nicht höher sein darf als die Menge, die in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten im Durchschnitt verkauft worden ist. Die Minderheit hält die kürzeren Zeithorizonte für realistischer und besser überprüfbar. Ausserdem solle gesamthaft eine Reduktion oder Stagnation angestrebt werden, nicht aber eine Zunahme.

Eine Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, Artikel 65 so anzupassen, dass der Ertrag der Lenkungsabgabe in die AHV fliessen soll. Aus ihrer Sicht könnten auf diese Weise die Erträge auch an die Bevölkerung rückverteilt werden, allerdings in einem Bereich, in dem ein ausgewiesener Finanzierungsbedarf besteht. Die Minderheit weist darauf hin, dass die AHV eine obligatorische Versicherung für alle ist, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. Folglich würde die Rückverteilung via AHV der gesamten Bevölkerung zugutekommen. Die Minderheit weist zudem darauf hin, dass ein Teil der Erträge der CO2-Abgabe auch zweckgebunden eingesetzt würde. Gemäss einer Notiz des BJ102 würde die beantragte Rückverteilung an die AHV eine Verfassungsgrundlage benötigen, weil dadurch ein finanzieller Zweck mit der Lenkungsabgabe verfolgt würde. Die Bevölkerung könnte so nicht frei darüber entscheiden, wofür sie das erhaltene Geld einsetzen will. Zudem würde die AHV im Umlageverfahren finanziert, so dass nicht die gesamte Bevölkerung bei der Rückverteilung berücksichtigt werde, sondern nur die Rentnerinnen und Rentner.

Sanktionen

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, in Artikel 74 eine Mindestbusse von 100 Franken und in

101 Für die Grundlage zur Besteuerung von Tabak und Tabakwaren siehe Art. 131 Abs. 1 Bst. a BV, für Alkohol siehe Art. 131 Abs. 1 Bst. b und c BV. Siehe auch Notiz des BJ vom 28. Januar 2025 zuhanden der SGK-N «Lenkungsabgaben und ihre Verteilung an die Bevölkerung», abrufbar unter www.parlament.ch > 20.473 > öffentliche Kommissionsunterlagen.

102 Notiz des BJ vom 28. Januar 2025 zuhanden der SGK-N «Lenkungsabgaben und ihre Verteilung an die Bevölkerung».