Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Artikel 78 eine minimale Geldstrafe von vier Tagessätzen festzulegen. Diese Mindestbeträge sollen eine klare Grundlage für den Vollzug schaffen und zu spürbaren Sanktionen beitragen.

Eine Minderheit (Glarner, Aeschi, de Courten, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, Artikel 66a des Strafgesetzbuches103 so zu ergänzen, dass nicht nur bei Verbrechen, sondern auch bei Vergehen eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen werden soll. Aus Sicht der Minderheit benötigt es für diese Delikte zwingende Vorgaben anstatt der fakultativen Landesverweisung.

Vollzug durch Bund und Kantone

Eine Minderheit (Hässig Patrick, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss) beantragt, die Bestimmungen zur Aufgabenteilung des Bundes und der Kantone einerseits verbindlicher zu formulieren und anderseits zusätzliche Vorgaben zu Berichterstattung, Monitoring und Evaluation vorzusehen (Art. 83 und weitere). Aus Sicht der Minderheit können die angestrebten Ziele nur erreicht werden, wenn Bund und Kantone bei der Umsetzung eng zusammenarbeiten. So könne etwa das Verbot der vertikalen Integration nur in Zusammenarbeit effektiv kontrolliert werden, da der Bund zuständig für den Anbau und die Herstellung ist, die Kantone aber für den Verkauf vor Ort. Zudem will die Minderheit Vollzugslücken oder Cannabistourismus zwischen den Kantonen vermeiden.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das künftige CanPG bezweckt insbesondere, die schädlichen Auswirkungen des Konsums von Cannabis auf die Gesundheit des Menschen zu verringern und den Jugendschutz sicherzustellen (Bst. a). Dazu soll beispielsweise die Bevölkerung über die Risiken des Cannabiskonsums umfassend aufgeklärt werden (vgl. Art. 89), die Herstellerinnen und Hersteller sollen strenge Vorgaben an Produktequalität, Verpackung sowie Kennzeichnung (vgl. 4. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt) einhalten, und die Verkaufsstellen sollen die Konsumierenden über risikoärmere Produkte und Konsumformen informieren (vgl. Art. 42). Um die schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf die menschliche Gesundheit zu verringern, muss auch der illegale Markt bekämpft werden. Auf einem illegalen Markt erworbenes Cannabis ist nicht kontrolliert und kann beispielsweise Schadstoffe oder Streckmittel enthalten. Ausserdem wird der THC-Gehalt nicht deklariert und die Konsumierenden werden nicht über die mit dem Konsum verbundenen Risiken aufgeklärt.

Minderjährige sollen generell vor dem Kontakt mit Cannabis geschützt und vom Konsum abgehalten werden (Bst. b). So ist es beispielsweise verboten, ihnen Cannabis oder Cannabisprodukte abzugeben (vgl. Art. 8). Dies umfasst auch ein Verkaufsverbot

103 SR 311.0