Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Art. 2 Gegenstand

Der Vorentwurf sieht eine umfassende spezialgesetzliche Regelung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Tetrahydrocannabinol (THC) zu nicht medizinischen Zwecken vor. Der Begriff «Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC» schliesst insbesondere Cannabis, aber auch THC als Reinstoff mit ein. Gemein ist diesen Betäubungsmitteln, dass sie alle den Wirkstoff THC enthalten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 3 und zur Änderung in Art. 2 Bst. a BetmG unter Änderung anderer Erlasse, Anhang 1, Ziff. 3).

Der Vorentwurf regelt neben dem Besitz, der Abgabe, den Beschränkungen und den Verboten (Bst. a) insbesondere die Selbstversorgung (Bst. b), den gewerblichen Anbau von Cannabis und die gewerbliche Herstellung von Cannabisprodukten (Bst. c), den Verkauf (Bst. d) und die Ein-, Durch- und Ausfuhr (Bst. e). Der Vorentwurf sieht ferner eine Lenkungsabgabe zur preislichen Lenkung des Cannabiskonsums, eine Vollzugsentschädigung für den Bund und die Gebührenerhebung (Bst. f) sowie die Strafbestimmungen zur Sanktionierung von Verstössen gegen den Vorentwurf (Bst. g) vor.

Art. 3 Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz

Absatz 1: Übereinstimmend mit der Beibehaltung der Einstufung von Cannabis und THC als Betäubungsmittel gelangen die in Absatz 1 genannten Bestimmungen des BetmG weiterhin zur Anwendung. So wird der Begriff Cannabis im Betäubungsmittelrecht (vgl. dazu die Änderung in Art. 2 Bst. a Ziff. 3 BetmG unter Änderung anderer Erlasse, Ziff. 3) sowie in der BetmVV-EDI gemäss Artikel 2a BetmG definiert (Bst. a). Dort wird festgelegt, dass es sich bei Cannabis um ein Betäubungsmittel des Wirkungstyps Tetrahydrocannabinol handelt. Die Substanz «Cannabis» in den Verzeichnissen der BetmVV-EDI soll künftig in Übereinstimmung mit dem EHÜ Hanfpflanzen oder Teile davon sowie die daraus hergestellten Gegenstände und Zubereitungen, insb. Cannabisextrakte, Cannabistinkturen, Cannabisöl und Cannabisharz (Haschisch) umfassen. Dies allerdings nur, sofern die Hanfpflanze oder die Zubereitungen daraus einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweisen. THC ist der psychotrope Wirkstoff in Cannabis. Der Gesamt-THC-Gehalt bezeichnet die Summe des frei vorliegenden Delta-9-Tetrahydrocannabinol sowie aller enthaltenen Delta-9-THC-Säuren.105 Damit unterscheidet sich der betäubungsmittelrechtliche Begriff von Cannabis, wie er auch für den Vorentwurf relevant ist, vom botanischen Cannabisbegriff Cannabis sativa L., der unabhängig vom THC-Gehalt mit der Hanfpflanze identisch ist. Der THC-Grenzwert für Cannabis wurde in der BetmVV-EDI auf Vorschlag der SGRM im Nachgang zur Revision des BetmG von 2008 eingeführt und ist seit dem 1. Juli 2011 in Kraft (vgl. Ziff. 2.1.2 und 3.1.2).

Um den Umgang mit Cannabispflanzen-Vermehrungsmaterial zu erleichtern, sollen künftig Cannabissamen und -stecklinge nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden. Bisher waren Cannabissamen und -stecklinge in der BetmVV-EDI ebenfalls

105 Diese Säuren lassen sich durch eine sogenannte Decarboxylierung in psychotrop wirksames THC umwandeln; ein Prozess, der auch beim Rauchen von Marihuana oder Haschisch abläuft.