Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) beantragt, Artikel 12 so zu ändern, dass jede Person fünf statt drei weibliche Cannabispflanzen in Blütephase anbauen darf. Sie will auf diese Weise den Anbau im Aussenbereich begünstigen. Weiter sollen so auch Personen erreicht werden, die regelmässig und viel konsumieren. Schliesslich sei die Beschränkung auf drei Pflanzen nicht verhältnismässig im Vergleich mit den Vorgaben zum Verkauf. Dort sei nur die Menge pro Kauf beschränkt, nicht aber die Menge, die man zuhause besitzen oder die man bei verschiedenen Stellen kaufen dürfe.

Zwei Minderheiten beantragen, den Vorentwurf um eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958100 (SVG) zu ergänzen:

Eine Minderheit (Thalmann-Bieri, de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Roduit, Wyssmann) beantragt, das heute geltende Fahrverbot unter Einfluss von Cannabis in Artikel 55 des SVG zu verankern. Damit soll allen Konsumierenden, besonders auch den Neulenkerinnen und Neulenkern, eindeutig signalisiert werden, dass man kein Fahrzeug lenken dürfe, wenn man Cannabis konsumiere.

Eine Minderheit (Gysi Barbara, Crottaz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss) beantragt dagegen, das SVG so zu ändern, dass die Widerhandlungen gegen das Fahrverbot unter Einfluss von Cannabis in Abhängigkeit vom THC-Gehalt bestraft werden (Ziff. 2a. Art. 16a-16c VE-SVG und weitere). Zu diesem Zweck soll zwischen dem analytischen Grenzwert und einem Risikogrenzwert unterschieden werden. Der analytische Grenzwert würde gleich wie heute angeben, ab wann ein messbarer Konsum vorliegt. Der Risikogrenzwert würde über dem analytischen Grenzwert liegen und wäre noch festzulegen. Er würde anzeigen, ab wann von einer qualifizierten THC-Konzentration im Blut ausgegangen werden kann. Die Strafen und administrativen Massnahmen wie namentlich der Führerausweisentzug sollen im Gegensatz zu heute weniger streng ausfallen, wenn Cannabiskonsum messbar ist, aber die THC-Konzentration unter dem Risikogrenzwert liegt. Ab Überschreiten des Risikogrenzwertes oder bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol soll eine schwere Widerhandlung vorliegen. Aus Sicht der Minderheit ist dieses Konzept kohärent mit einem legalen Zugang zu Cannabis. Die Sicherheit im Strassenverkehr werde beibehalten, da weiterhin jede messbare THC-Konzentration geahndet werde. Gleichzeitig sollen Personen, die ab und zu Cannabis konsumieren, nicht übermässig kriminalisiert werden.

Anbau und Herstellung

Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) beantragt, Artikel 19 um ein Verbot zur Verwendung von synthetischen Pflanzenschutzmitteln bei der Herstellung von Cannabisprodukten zu ergänzen. Mit diesem Verbot sollen die Konsumierenden geschützt werden, da synthetische Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Biodiversität und die Gesundheit haben.

100 SR 741.01