Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Buchstabe i definiert « neuartige Cannabisprodukte » (vgl. dazu auch Art. 6). Dabei handelt es sich um Cannabisprodukte, die keiner der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c–h zugeordnet werden können, da sie in einer anderen Form verwendet werden. Es handelt sich um kaum bekannte Cannabisprodukte, die punktuell zum Beispiel in Kanada oder in den USA im Umlauf sind, beispielsweise THC-haltige Augentropfen. Ob sich solche Produkte überhaupt für den nicht medizinischen Bereich eignen, ist derzeit schwer abzuschätzen.

Selbstversorgung (Bst. j) bezieht sich auf den nichtgewerblichen Anbau und die Weiterverarbeitung einer begrenzten Anzahl von Cannabispflanzen für den Eigengebrauch. Dazu gehört die Gewinnung von Cannabisblüten, Haschisch oder anderen Cannabisextrakten für den Eigenkonsum.

Absatz 2 ermöglicht dem Bundesrat, die Begriffe nach Absatz 1 gestützt auf neue Erkenntnisse zu präzisieren oder näher ausführen. Die Begriffe sollen an neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik angepasst werden können, was der dynamischen Entwicklung eines neuen Marktes mit bis dato nicht verkehrsfähigen Produkten Rechnung trägt.

Art. 6 Neuartige Cannabisprodukte

Die ersten Erfahrungen mit den legalen Cannabismärkten in Nordamerika zeigen, dass fortlaufend neue Produkte auf den Markt kommen. Es ist durchaus denkbar, dass künftig auch vermehrt risikoärmere Produkte auf den Markt kommen, die von den vorliegenden Produktekategorien ungenügend erfasst werden. Absatz 1 gibt daher dem Bundesrat die Kompetenz, diese neuartigen Produkte einer der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c–h zuzuteilen, auch wenn das Produkt nicht alle Elemente der entsprechenden Definition erfüllt. Dazu müssen die neuartigen Cannabisprodukte jedoch grundsätzlich ähnlich angewendet werden und vergleichbare Risiken aufweisen, wie die Produkte in der Kategorie, der sie zugeordnet werden, so dass sich die Qualitätsanforderungen der Kategorie zur Gewährleistung der Produktesicherheit übertragen lassen. Die neuartigen Produkte können dann entsprechend den Anforderungen dieser Kategorie in Verkehr gebracht werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein Produkt zur Anwendung auf bestimmten Schleimhäuten sich ähnlich wie Produkte zur Anwendung auf der Haut anwenden liesse und die gleichen Qualitätsanforderungen erfüllen müsste.

Der Bundesrat kann auch neue Kategorien für Cannabisprodukte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorsehen. Wenn es aus sachlichen Gründen, insbesondere deren Sicherheit, notwendig ist, kann er für eine Kategorie mit neuartigen Cannabisprodukten auch spezifische Qualitätsanforderungen vorsehen (Abs. 2).

2. Kapitel: Grundsätze

Art. 7 Besitz im öffentlichen Raum

Diese Bestimmung regelt, welche Mengen an Cannabisprodukten oder Cannabis aus der Selbstversorgung im öffentlichen Raum durch Privatpersonen, mitgeführt werden