Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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15 Gramm festgelegt werden. Für Haschisch aus der Selbstversorgung wird ein durchschnittlicher Gesamt-THC-Gehalt von 20 bis 25 Prozent und ein maximaler Gesamt-THC-Gehalt von 30 Prozent angenommen.
Unter Haschisch ist dabei das mittels mechanischer Siebung aus der Cannabispflanze gewonnene Cannabisharz zu verstehen. Noch potenter sind Cannabisextrakte, die mittels Lösungsmitteln wie CO2, BHO, Ethanol o.a. aus der Cannabispflanze gewonnen werden. Es handelt sich dabei um flüssige, halbfeste oder feste Zubereitungen aus Cannabisharz. Darunter fallen auch sog. Cannabisöle, bei denen der Cannabisextrakt mit einer ölhaltigen Lösung extrahiert wurde, Cannabistinkturen, bei denen der Cannabisextrakt mit einer alkoholhaltigen Lösung extrahiert wurde und Cannabiszubereitungen mit weiteren Zusatzstoffen wie «Haschkekse». Bei lösungsmittelbasierten Cannabisextrakten wird der Gesamt-THC-Gehalt in der Praxis je nach Extraktionsverfahren und Beimengung von Zusatzstoffen stark variieren. Konservativ kann von einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von 50 bis 75 Prozent und einem maximalen Gesamt-THC-Gehalt von 95 Prozent ausgegangen werden.
Zur einfachen Kontrolle der Besitzmengen durch die Polizei im öffentlichen Raum soll auf eine Unterscheidung von Haschisch und anderen, mit Lösungsmitteln gewonnenen Extrakten verzichtet werden. Dies im Unterschied zu den Besitzmengen im privaten Bereich, wo aufgrund der viel höheren Mengenbegrenzungen eine Unterscheidung zwischen Haschisch und anderen Cannabisextrakten erforderlich ist (vgl. Art. 14). Für eine Unterscheidung der Extrakttypen wäre eine Analyse der Proben notwendig, was in einer polizeilichen Kontrolle im öffentlichen Raum nicht möglich ist. Ein Einzug der Besitzmengen zwecks Analyse wäre bei diesen geringen Mengen unverhältnismässig. Da lösungsmittelbasierte Extrakte wesentlich aufwändiger herzustellen und viel weniger verbreitet sind als Haschisch, wird die Höchstbesitzmenge für alle Cannabisextrakte eher an Haschisch ausgerichtet. Die 15 Gramm würden mit Bezug auf die maximale Besitzmenge an Cannabisprodukten im Umfang von 5 Gramm Gesamt-THC einem THC-Gehalt von 30 Prozent entsprechen.
Um den Vollzug weiter zu vereinfachen, dürfen im öffentlichen Raum jeweils nur entweder Cannabisprodukte nach Buchstabe a oder eine der zwei Kategorien von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung nach Buchstabe b mitgeführt werden. Es soll also nicht möglich sein, beispielsweise sowohl Cannabisblüten wie auch Haschisch aus der Selbstversorgung mit sich zu führen.
Art. 8 Abgabe
Absatz 1 beinhaltet ein umfassendes Verbot der Abgabe von Cannabissamen und - stecklingen, Cannabis aus der Selbstversorgung und Cannabisprodukten an Minderjährige. Der Konsum von psychoaktiven Substanzen stellt für Kinder und Jugendliche ein erhöhtes Risiko dar. Dadurch sollen Minderjährige vor jeglichem Kontakt mit Cannabisprodukten geschützt und vom Konsum abgehalten werden (vgl. Art. 1 Bst. b). Die Volljährigkeit als Altersgrenze für Cannabis entspricht der Altersgrenze für Tabak und Ethylalkohol (Spirituosen) sowie den geltenden internationalen Standards.
Cannabissamen und -stecklinge enthalten zwar kaum THC, aber daraus lassen sich auf einfache Weise Betäubungsmittel erzeugen. Die Abgabe von Cannabissamen und