Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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-stecklingen an Minderjährige soll deshalb ebenfalls verboten sein. Gemäss Absatz 2 ist die unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten und Cannabis aus der Selbstversorgung unter erwachsenen Privatpersonen zulässig.

Für die unentgeltliche Abgabe unter erwachsenen Privatpersonen gelten die zulässigen Höchstmengen nach Artikel 7. Die entgeltliche Abgabe von Cannabis und Cannabisprodukten (inkl. Tausch gegen andere Güter) unter Privatpersonen ist hingegen untersagt und lediglich für Inhaber von entsprechenden Konzessionen zulässig.

Absatz 3 sieht vor, dass Inhaber von Anbau- oder Herstellungsbewilligungen sowie von Konzessionen keine Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC unentgeltlich abgegeben dürfen. Ausgeschlossen ist auch der unentgeltliche oder vergünstigte Verkauf von Cannabisprodukten im Gegenzug für den Kauf von weiteren Artikeln (etwa Zubehör nach Bst. g). Damit soll die Verkaufsförderung verhindert werden, welche nach Artikel 11 verboten ist.

Art. 9 Verbot der vertikalen Integration

Die vertikale Integration bezeichnet eine Strategie, bei der ein Unternehmen mehrere Tätigkeiten in der Produktionskette eines Produkts ausführt oder daran beteiligt ist. Die vertikale Integration der Produktion (Anbau und Herstellung) und des Verkaufs (Detailhandel) soll mit Artikel 9 ausgeschlossen werden. Auf diese Weise soll ein zu starker und zu direkter Einfluss der Anbauer und Hersteller auf die Konsumierenden vermieden werden.

Aus diesen Gründen soll Artikel 9 vorsehen, dass Inhaber einer Anbau- oder Herstellungsbewilligung sich nicht am Online-Verkauf oder an Verkaufsstellen beteiligen dürfen (Abs. 1). Darunter ist beispielsweise die finanzielle Beteiligung an einem in diesen Bereichen tätigen Unternehmen oder das Halten von Anteilen daran zu verstehen. Auch der Betrieb einer Verkaufsstelle oder die Mitarbeit in einer solchen ist nicht zulässig.

Absatz 2 legt umgekehrt fest, dass Inhaber einer Konzession für den Verkauf keinen Cannabis anbauen, keine Cannabisprodukte herstellen oder einführen und sich zudem nicht wirtschaftlich am Anbau oder an der Herstellung im In- oder Ausland beteiligen dürfen.

Art. 10 Verkaufsbeschränkungen

Welche Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC durch die unterschiedlichen gewerblichen Marktteilnehmer innerhalb der Schweiz verkauft werden dürfen, hängt von deren Tätigkeitsbereich ab. Damit wird die Kontrolle des Marktes und die Produktesicherheit besser gewährleistet, das Verbot der vertikalen Integration (Art. 9) eingehalten und das Risiko von Abzweigungen von Cannabis auf den illegalen Markt verringert. Aus Sicht der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sind die Verkaufsbeschränkungen daher notwendig und verhältnismässig.

Absatz 1: Inhaber einer Anbaubewilligung dürfen von ihnen angebautes Cannabis ausschliesslich an bewilligte Hersteller weiterverkaufen. Nur die Hersteller haben eine Berechtigung, Cannabis weiter zu Cannabisprodukten zu verarbeiten und damit einen legitimen wirtschaftlichen Verwendungszweck für das von den Anbauern geerntete