Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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dürfen. Mit «öffentlichem Raum» sind öffentliche Flächen gemeint, z.B. öffentliche Strassen, Spazierwege, Pärke und Plätze. Zum öffentlichen Raum gehören auch die für die Öffentlichkeit zugänglichen Innenräume wie beispielsweise Restaurants oder Museen. Mit der Mengenbegrenzung soll der illegale Handel erschwert und den Strafverfolgungsbehörden eine Grundlage für die Unterscheidung von Konsumierenden und illegalen Händlern gegeben werden (vgl. Strafbestimmungen). Der gewerbliche Transport im Auftrag von Bewilligungs- und Konzessionsinhabern ist durch diese Bestimmung nicht betroffen; die transportierenden Personen sind beruflich im Rahmen entsprechender Bewilligungen oder Konzessionen unterwegs und nicht als «Privatpersonen». Ob bei den mitgeführten Cannabisprodukten der maximal zulässige Gesamt-THC-Gehalt von 5 Gramm eingehalten ist, lässt sich mithilfe der Angaben auf den Verpackungen nachweisen (Bst. a). Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, kann der Inhalt von der Polizei zur weiteren Überprüfung eingezogen werden.

Unter Buchstabe b werden die Mengen von Cannabiserzeugnissen aus der Selbstversorgung festgelegt, welche im öffentlichen Raum mitgeführt werden dürfen. Anders als bei Cannabisprodukten, bei denen der Gesamt-THC-Gehalt auf der Verpackung vermerkt werden muss, ist bei Cannabis aus der Selbstversorgung der THC-Gehalt nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zwar muss der durchschnittliche THC-Gehalt bei Erntereife beim Verkauf auf der Verpackung von Cannabissamen oder -stecklinge für die Selbstversorgung angegeben werden (vgl. Art. 28 Abs. 5). Aber der effektive Gehalt kann beim geernteten Cannabis von den Durchschnittswerten allenfalls substantiell abweichen. Zudem ist der effektive THC-Gehalt des geernteten Cannabis nicht deklariert. Der effektive THC-Gehalt liesse sich deshalb nur mit einer Analyse bestimmen. Ein solch grosser Aufwand, um die im öffentlichen Raum zulässigen Mengen zu überprüfen, wäre sowohl für die Selbstversorgerinnen und Selbstversorger als auch für die Polizeibehörden unverhältnismässig und nicht praktikabel. Daher sollen für den Besitz von Cannabis aus der Selbstversorgung im öffentlichen Raum zulässige Höchstmengen der Erzeugnisse selbst gelten. Dabei wird von einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von 10 bis 15 Prozent und einem Maximalgehalt von 20 Prozent bei selbstangebautem unverarbeitetem und getrocknetem Cannabis ausgegangen.111

Ziffer 1: Die maximal zulässige Besitzmenge im öffentlichen Raum für unverarbeitetes Cannabis soll deshalb auf 30 Gramm festgelegt werden, was bei einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von 15 Prozent 4,5 Gramm Gesamt-THC und bei einem maximalen Gesamt-THC-Gehalt von 20 Prozent 6 Gramm Gesamt-THC entspricht. Die Höchstbesitzmenge von 30 Gramm unverarbeitetem Cannabis entspricht damit durchschnittlich in etwa der Höchstmenge von 5 Gramm Gesamt-THC-Gehalt in den Cannabisprodukten nach Buchstabe a. Aus Praktikabilitätsgründen für die Polizei wird bei den zulässigen Besitzmengen im öffentlichen Raum nicht zwischen getrocknetem und frischem Cannabis unterschieden.

Ziffer 2: Aufgrund der höheren THC-Konzentration soll bei Haschisch und anderen Cannabisextrakten die im öffentlichen Raum zulässige Höchstbesitzmenge tiefer auf

111 Die potentesten Cannabissorten haben kaum je einen höheren THC-Gehalt als 20 Prozent. Der durchschnittliche Gesamt-THC-Gehalt von beschlagnahmtem, getrocknetem Cannabis in der Schweiz betrug von 2013 – 2023 zw. 11 und 13 Prozent. Vgl. SGRM (2024a).