Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Cannabis. Da es sich dabei um Ausgangsmaterial und keine verwendungsfertigen Cannabisprodukte handelt, soll ein Verkauf der Anbauer an die Verkaufsstellen nicht möglich sein.112 Ein Anbauer kann aber mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung gleichzeitig berechtigt sein, Cannabisprodukte herzustellen.
Absatz 2: Die Herstellung von Ausgangsmaterial, das über den Anbau und die Ernte von Cannabis hinausgeht, erfordert eine Bewilligung für die Herstellung (vgl. Art. 15). Dazu gehört etwa die Herstellung von Cannabisextrakten aus Cannabis oder die synthetische oder teilsynthetische Herstellung von THC. Denkbar ist, dass sich bestimmte Hersteller auf die Herstellung von solchem Ausgangsmaterial spezialisieren und dieses nicht selbst zu einem verwendungsfertigen Cannabisprodukt weiterverarbeiten. Es ist deshalb notwendig, dass Hersteller mit einer entsprechenden Bewilligung Ausgangsmaterial an andere bewilligte Hersteller weiterverkaufen können. Der Verkauf von solchem Ausgangsmaterial an Anbauer oder an Verkaufsstellen ist hingegen für deren bewilligte bzw. konzessionierte Tätigkeit nicht erforderlich. Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen deshalb Ausgangsmaterial, das im Herstellungsprozess von Cannabisprodukten verwendet wird, nur an andere bewilligte Hersteller weiterverkaufen.
Absatz 3: Inhaber einer Herstellungsbewilligung dürfen Cannabisprodukte nur an Inhaber einer Verkaufskonzession – bzw. an die Kantone, falls diese ihr Verkaufsrecht selber wahrnehmen wollen (vgl. Art. 39) – oder an den Inhaber der Konzession für den Online-Verkauf (vgl. Art. 48) verkaufen. Der Verkauf von Cannabisprodukten an die Konsumierenden soll aus Gründen der öffentlichen Gesundheit ausschliesslich den Inhabern der Konzessionen für den Verkauf vorbehalten bleiben. Auch ein Verkauf von Cannabisprodukten an Anbauer oder weitere Hersteller soll nicht möglich sein, da dies für deren bewilligte Tätigkeiten nicht erforderlich ist.
Art. 11 Werbeverbot
Dieser Artikel sieht ein allgemeines Werbeverbot für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC vor. Aufgrund der gesundheitlichen Risiken, die durch den Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten entstehen, soll ein allgemeines Werbeverbot gelten (Abs. 1). Das Werbeverbot gilt für die gesamte Handelskette, vom Anbau über die Herstellung bis zum Verkauf. Im Tabak- und Alkoholbereich zeigt die Studienlage, dass der Kontakt mit Werbung oder Verkaufsförderung mit einem steigenden Konsum der jeweiligen Produkte verbunden ist, insbesondere bei Jugendlichen.113 Es
112 Verkaufsstellen dürfen ihrerseits gar kein Ausgangsmaterial verkaufen, sondern nur Cannabisprodukte, vgl. Art. 42 Abs. 1 Bst. g.
113 Ritter, A. et al. (2022).