Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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ist davon auszugehen, dass Werbung für Cannabisprodukte zu einem ähnlichen Konsumanstieg führen würde.114 Das Werbeverbot gilt selbstverständlich auch für die Werbung von illegalen Händlern.115
Unter Werbung ist jede Form der kommerziellen Kommunikation zu verstehen, deren Ziel oder deren direkte oder indirekte Wirkung es ist, den Verkauf oder Konsum der in Absatz 1 genannten Produkte zu fördern (bspw. Reklameschilder, Plakate, Laden- oder Schaufensterbeschriftungen). Zur Werbung gehören auch Verkaufsförderung und Sponsoring. Sponsoring umfasst jede Form von öffentlicher oder privater Unterstützung eines Anlasses, einer Aktivität oder einer Person mit dem Ziel bzw. der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf der oben genannten Produkte zu fördern. Verkaufsförderung beinhaltet Merchandising, die kostenlose Abgabe von Produkten sowie die Verteilung von Geschenken oder Preisen, zum Beispiel beim gleichzeitigen Kauf mehrerer Produkte oder bei der Teilnahme an einem Wettbewerb. Sachliche Produktangaben und -informationen, die sich ausschliesslich an Fachpersonen der Branche richten, gelten nicht als Werbung und fallen nicht unter das Werbeverbot.
Um eine Umgehung der Werbebestimmungen zu verhindern, müssen auch Cannabissamen und -stecklinge dem Werbeverbot unterliegen. Diese enthalten zwar kaum THC, aber daraus lassen sich auf einfache Weise THC-haltige Betäubungsmittel erzeugen. Jegliche Form der Werbung für Cannabissamen und -stecklinge ist damit nicht klar von der Werbung für Cannabis zu unterscheiden. Das Werbeverbot gilt zudem auch für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Cannabisprodukt bilden (z.B. Pfeifen, Wasserpfeifen, Bongs, Vaporizer, Drehpapier, Filter für selbstgedrehte Zigaretten, Zigarettenhalter). Der Begriff «funktionale Einheit» ist im gleichen Sinne wie in Artikel 18 TabPG zu verstehen, d.h. die betreffenden Gegenstände gehen eine Verbindung mit dem Tabakprodukt ein, damit dieses konsumiert werden kann, wie zum Beispiel die Pfeife, die Wasserpfeife, das Zigarettenmundstück, das Zigarettenpapier oder die Zigarettenfilter. Bei Feuerzeugen ist dies hingegen nicht der Fall.116 Das Werbeverbot gilt nur für solche Gegenstände, die ausschliesslich oder vorwiegend zum Konsum von Cannabisprodukten dienen oder spezifisch als Cannabiszubehör verkauft werden. Produkte wie etwa Zigarettenpapier oder Zigarettenfilter, die nicht spezifisch als Cannabiszubehör verkauft werden, fallen nicht unter dieses Werbeverbot. Hingegen sind dafür die Einschränkungen der Werbung, Verkaufsförderung und des Sponsorings nach Artikel 18 ff. TabPG einschlägig.
Nach Absatz 2 erfolgt die Kontrolle der Einhaltung des Werbeverbotes grundsätzlich durch die zuständigen Behörden der Kantone. Im Rahmen der Konzessionserteilung und -kontrolle prüfen die Kantone auch die Einhaltung des Werbeverbotes durch die Verkaufsstellen, inklusive deren Internetauftritte.
114 Dai, H. (2017): Exposure to Advertisements and Marijuana Use Among US Adolescents. Preventing chronic disease, 14.
115 Um sämtliche Werbeaktivitäten sowohl im legalen, bewilligten und konzessionierten Bereich als auch im illegalen Bereich strafbewehrt abzudecken (vgl. auch Art. 78 Abs. 1 Bst. e), bezieht sich das Werbeverbot auf Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC allgemein und nicht nur auf die legal in Verkehr gebrachten Cannabisprodukte nach diesem Vorentwurf.
116 BBl 2019 957