Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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sinnvoll, festzulegen, von welchem THC-Gehalt pro Gewichtseinheit eines bestimmten Erzeugnisses auszugehen ist (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Art. 7 betr. max. zulässigen Besitzmengen im öffentlichen Raum).121

Absatz 1 legt die maximale Menge an THC von Erzeugnissen aus der Selbstversorgung, (vgl. Art. 12) die pro erwachsene Person im privaten Bereich gelagert werden dürfen, auf 75 Gramm fest. Im Vergleich dazu dürfen in den Pilotversuchen mit Cannabis von den Teilnehmenden jeweils maximal 10 Gramm THC pro Monat, also 120 Gramm pro Jahr, bezogen werden. Nur ein kleiner Anteil an Personen haben diese Abgabemengenbegrenzungen jeweils ausgeschöpft. Im Durchschnitt wurden in den Versuchen nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2024 rund 2,5 Gramm Gesamt-THC pro Monat bzw. 30 Gramm pro Jahr bezogen.122 Eine erlaubte Lagermenge von 75 Gramm THC im privaten Bereich sollte somit auch den Jahresbedarf einer Person abdecken, die einen hohen Konsum aufweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die erlaubte Höchstmenge nicht pro Jahr gilt. Vielmehr handelt es sich um die Höchstmenge THC, die im privaten Bereich zeitgleich besessen werden darf.

Bei einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 15 Prozent in getrocknetem, unverarbeitetem Cannabis (Cannabisblüten) entsprechen 75 Gramm THC einem Gewicht von 500 Gramm dieses Erzeugnisses. Im internationalen Vergleich liegt diese Mengenbegrenzung unter jener in Kanada, wo die Lagerung von 1 000 Gramm getrocknetem, unverarbeitetem Cannabis erlaubt ist. In Uruguay beträgt die erlaubte Höchstmenge 480 Gramm dieses Erzeugnisses. In Deutschland liegt die erlaubte Lagermenge bei lediglich 50 Gramm Cannabisblüten. Diese letztgenannte Höchstmenge würde jedoch eine Selbstversorgung mittels Anbaus im Freien (Outdoor) verunmöglichen, da die geerntete Menge bei drei Cannabispflanzen pro Person (vgl. Art. 12) dann nicht über das Jahr verteilt konsumiert und gelagert werden dürfte, sondern zum grossen Teil vernichtet werden müsste. Eine realitätsferne Regelung der Besitzmengen würde die Gefahr erhöhen, dass das überschüssige Cannabis anderweitig abgegeben oder gar weiterverkauft wird.

Die nach Absatz 2 festgelegten THC-Gehalte pro 100 Gramm Erzeugnis orientieren sich am durchschnittlichen THC-Gehalt der jeweiligen Erzeugnisse. Dabei spielt es keine Rolle, welchen tatsächlichen THC-Gehalt die gelagerten Erzeugnisse haben und ob der tatsächliche THC-Gehalt in der Summe die 75 Gramm THC-Gehalt überschreitet. Es wird eine gesetzliche Annahme getroffen, dass die jeweiligen Erzeugnisse pro 100 Gramm die genannten THC-Gehalte aufweisen. Die angenommenen THC-Gehalte dürfen in der Summe den Wert von 75 Gramm nicht überschreiten. Bei einer Kontrolle wird somit nicht die Einhaltung des tatsächlichen THC-Gehalts gemessen, sondern lediglich kontrolliert, ob die sich aus dem Gewicht der Erzeugnisse ergebende

121 Bei der Bestimmung der maximalen Besitzmengen für die verschiedenen Erzeugnisse wurde auch der von der kanadischen Regierung zur Verfügung gestellte Online Rechner zur Umrechnung verschiedener Produkte einbezogen. www.canada.ca > Health > Drug and health products > Drugs and Medication > Cannabis > Personal use of cannabis > Online calculator: Limits for public possession of cannabis

122 Dies ergab eine Umfrage des BAG bei den Pilotversuchen im Juni 2024. Zusätzliche Bezüge auf dem illegalen Markt sind dabei allerdings nicht auszuschliessen, weshalb die effektiv konsumierten Mengen höher liegen könnten.