Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Minderheit: Art. 12, Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Bst. c

Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) beantragt, fünf statt drei weibliche Cannabispflanzen in Blütephase zuzulassen. Entsprechend beantragt sie, die Höchstmenge für den Besitz im privaten Bereich gemäss Artikel 14 Absatz 1 auf 120 Gramm THC zu erhöhen und Übertretungen gemäss Artikel 74 Buchstabe c erst ab sechs Pflanzen mit Busse zu ahnden.

Art. 13 Verbot der teilsynthetischen und der synthetischen Herstellung von

THC

Cannabinoide, welche in natürlicher Form in der Pflanze vorkommen, sogenannte Phytocannabinoide wie beispielsweise THC, können auch teilsynthetisch oder synthetisch hergestellt werden. Dabei werden durch einen chemischen Prozess Ausgangsstoffe so umgewandelt, dass das Endprodukt genau dem in der Pflanze vorkommenden Cannabinoid entspricht und die gleichen Eigenschaften besitzt. In dieser Art wird beispielsweise seit Jahren THC für die medizinische Anwendung, das sogenannte Dronabinol hergestellt.

Im Bereich der Selbstversorgung gilt ein Verbot für die teilsynthetische und die synthetische Herstellung von THC, beispielsweise durch Umwandlung von CBD mit Hilfe von Säuren. Zwar ist es auch möglich, diesen Prozess in kleinem Massstab durchzuführen. Für ungeübte Personen besteht jedoch eine erhebliche unmittelbare Gefahr durch allfällige unsachgemässe Verwendung von Chemikalien und Gerätschaften oder eine indirekte Gefahr durch den Konsum von verunreinigten Erzeugnissen.

Art. 14 Besitz im privaten Bereich

Damit die Selbstversorgung nicht für die illegale Cannabisproduktion und als Grundlage für den illegalen Handel missbraucht werden kann, sollen maximale erlaubte Besitzmengen für Cannabiserzeugnisse aus der Selbstversorgung festgelegt werden. Diese Besitzmengen ermöglichen es den Vollzugsbehörden, die Selbstversorgung von einer (illegalen) gewerblichen Cannabisproduktion zu unterscheiden.

Im Gegensatz zu Cannabisprodukten, die aus dem bewilligten gewerblichen Anbau und der bewilligten Herstellung hervorgehen, ist bei Cannabiserzeugnissen aus der Selbstversorgung ohne aufwändige Analyseverfahren nicht ersichtlich, wie hoch der THC-Gehalt ist. Deshalb muss die Besitzmenge des erlaubten THC-Gehalts anhand des Gewichts der verschiedenen Cannabiserzeugnisse bestimmt werden können. Da sich die unterschiedlichen Cannabiserzeugnisse aus der Selbstversorgung – namentlich unverarbeitetes Cannabis, Haschisch und mit Lösungsmitteln gewonnener Cannabisextrakt – in ihrem jeweiligen THC-Gehalt stark unterscheiden können, ist es