Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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spiel 200 Gramm Haschisch (Abs. 2 Bst. c) und zusätzlich 500 Gramm frisches, unverarbeitetes Cannabis (Abs. 2 Bst. a) lagert, erreicht die erlaubte Höchstmenge von 75 Gramm THC nach Absatz 1.

Es ist zu beachten, dass Artikel 14 die Menge an Erzeugnissen aus der Selbstversorgung betrifft, die im privaten Bereich gelagert werden darf. Davon darf aufgrund der geringeren erlaubten Besitzmengen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 7) jeweils nur ein kleiner Teil mitgeführt werden. Für Cannabisprodukte, die in einer konzessionierten Verkaufsstelle erworben wurden, existieren keine Höchstmengen für den Besitz im privaten Bereich. Da diese Produkte gekauft werden müssen, wäre eine grössere Vorratshaltung entsprechend teuer. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass grössere Mengen an gekauften Cannabisprodukten im privaten Bereich gelagert werden. Ein Weiterverkauf dieser Produkte auf dem illegalen Markt ist aufgrund der Mengenbegrenzungen von 5 Gramm Gesamt-THC pro Kauf (vgl. Art. 42 Abs. 1 Bst. f und 52 Abs. 1 Bst. g) und der gelenkten Preise im Detailhandel (vgl. Lenkungsabgabe, 7. Kapitel) kaum interessant. Zudem drohen beim illegalen Weiterverkauf hohe Strafen (vgl. insb. Art. 73). Cannabiserzeugnisse aus der Selbstversorgung werden überdies nicht im elektronischen Nachverfolgungssystem (vgl. Art. 85) erfasst.

4. Kapitel: Gewerblicher Anbau und gewerbliche Herstellung

1. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 15 Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

Aufgrund der internationalen Einstufung von Cannabis als kontrolliertem Betäubungsmittel muss der legale Umgang mit Cannabis eng kontrolliert werden (vgl. Ziff. 7.2.1). Gemäss dem EHÜ ist es Aufgabe der Cannabis anbauenden Staaten zu wissen, welche Mengen geerntet und in den kontrollierten Warenfluss geführt werden. Um dies zu gewährleisten, wird ein Bewilligungssystem vorgeschlagen, das vergleichbar ist mit dem bereits angewendeten Bewilligungssystem für den Anbau und die Herstellung von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Ein ähnliches System wird für den Anbau von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken bereits im Kontext der Pilotversuche mit Cannabis verwendet. Auch die Staaten, die international den Verkauf von Cannabis legalisiert haben, kennen für den Anbau und die Herstellung ein staatliches Bewilligungssystem (sog. «Lizenzierungssystem»).

Entsprechend sieht Absatz 1 für den gewerblichen Anbau von Cannabis und die gewerbliche Herstellung von Cannabisprodukten eine Bewilligungspflicht vor. Für die Bewilligungserteilung zuständig ist das BAG.

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung sind in Absatz 2 geregelt. Es handelt sich dabei um sogenannte Betriebsbewilligungen. Das heisst, eine Bewilligung