Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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fiktive THC-Menge nach Absatz 2 die Höchstmenge THC nach Absatz 1 nicht überschreitet.
Buchstabe a: Bei getrocknetem, unverarbeitetem Cannabis wird angenommen, dass der THC-Gehalt durchschnittlich 15 Gramm pro 100 Gramm des geernteten Erzeugnisses beträgt (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 7). Entsprechend darf eine erwachsene Person im privaten Bereich maximal 500 Gramm getrocknetes, unverarbeitetes Cannabis besitzen.
Buchstabe b: Frisches, unverarbeitetes Cannabis weist aufgrund des Feuchtigkeitsgehaltes ein fünffach höheres Gewicht aus als trockenes Cannabis. Beim Trocknungsvorgang ist in der Regel mit einem Gewichtsverlust von mindestens 80 Prozent zu rechnen. Demgemäss enthalten 100 Gramm frisches, unverarbeitetes Cannabis durchschnittlich rund 3 Gramm THC. Da häufig auch teiltrockenes Material vorliegen dürfte, wurde der angenommene THC-Gehalt in frischem, unverarbeitetem Cannabis auf 5 Gramm pro 100 Gramm festgelegt. Entsprechend darf eine erwachsene Person im privaten Bereich maximal 1 500 Gramm frisches, unverarbeitetes Cannabis besitzen. Nicht dazu gerechnet werden die noch nicht geernteten Pflanzenteile (vgl. Art. 12).
Buchstabe c: Bei Haschisch wird ein durchschnittlicher THC-Gehalt von 25 Gramm THC pro 100 Gramm angenommen (vgl. Erläuterungen zu Art. 7). Entsprechend darf eine erwachsene Person im privaten Bereich maximal 300 Gramm Haschisch besitzen.
Buchstabe d: Cannabisextrakte, die mittels Lösungsmittel gewonnen werden, sind in der Regel deutlich THC-haltiger als Haschisch (vgl. Erläuterungen zu Art. 7). Deshalb werden für den Besitz im privaten Bereich separate Höchstmengen festgelegt.123 Extrem hohe THC-Gehalte von 95 Prozent dürften in der Selbstversorgung ohne entsprechende Laboreinrichtung selten erreicht werden (dafür sind auch die Mengen zu gering). Mit relativ einfachen Methoden wie z.B. der Herstellung einer Lösung auf Alkohol- oder Ölbasis lassen sich auch Extrakte mit höherem THC-Gehalt erzielen. Entsprechend wird ein durchschnittlicher THC-Gehalt von 75 Gramm pro 100 Gramm angenommen. Eine erwachsene Person im privaten Bereich darf somit maximal 100 Gramm Cannabisextrakt besitzen. Zu den lösungsmittelbasierten Cannabisextrakten zählen auch alle in der Selbstversorgung hergestellten Ess- und Trinkwaren («edibles»), welche mit Cannabisextrakten vermischt sind und alle anderen Cannabiszubereitungen, die mit Zusatzstoffen vermischt sind. Die mit Zusatzstoffen vermischten Cannabisextrakte können deutlich tiefere THC-Gehalte aufweisen als die reinen Extrakte. Dies ist aber mit Blick auf einen einfachen Vollzug dieser Bestimmungen in Kauf zu nehmen.
Die Standardisierung der Erzeugnisse anhand eines angenommenen THC-Gehalts pro 100 Gramm erlaubt es auch, die Besitzmengen verschiedener Erzeugnisse rasch und einfach anhand dieser «THC-Gehalt-Äquivalente» zu addieren. Wer somit zum Bei-
123 Im Zweifelsfall könnte zwischen Haschisch und mit Lösungsmitteln extrahierten Cannabisextrakten mittels eines Nachweises von feinen Pflanzenmaterialrückständen im Extrakt unterschieden werden.