Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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wohnt. Der Begriff umfasst sowohl Mietwohnungen als auch selbstbewohntes Wohneigentum wie beispielsweise Einfamilienhäuser. Auch Zweitwohnungen werden vom Begriff «Wohnung» erfasst. Durch die räumliche Einschränkung des Anbaus von Cannabis zur Selbstversorgung können bei einer möglichen Kontrolle die jeweiligen Pflanzen besser zugeordnet werden. Nicht erlaubt werden soll hingegen die gemeinschaftliche Selbstversorgung ausserhalb der eigenen Wohnung, wie z.B. in sog. Cannabis Social Clubs (vgl. Ziff. 2.3.1 und 3.1).
Pro erwachsene Person können gleichzeitig höchstens drei weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase gezogen werden.118 Durch diese Begrenzung der Anzahl lässt sich im Vollzug die Selbstversorgung von einem gewerblichen Anbau unterscheiden. Nur die weiblichen, blühenden Cannabispflanzen produzieren relevante Mengen an THC. Die Anzahl der männlichen Pflanzen sind deshalb nicht begrenzt.119 Die Grösse der Pflanzen spielt für die Mengenbegrenzung keine Rolle. Im Aussenbereich («Outdoor») können grössere Pflanzen mit höheren Erträgen von durchschnittlich 200 bis 500 Gramm getrocknetem Cannabis gezogen werden, während im Innenbereich («Indoor») durchschnittliche Erträge von 50 bis 150 Gramm getrocknetem Cannabis pro Pflanze erzielt werden.120 Dafür ist im Aussenbereich normalerweise nur eine Ernte pro Jahr möglich, während im Innenbereich unter Kunstlicht ca. alle drei Monate geerntet werden kann. Mit der Begrenzung der Anzahl auf drei weibliche Pflanzen in der Blütenphase soll eine Selbstversorgung ermöglicht werden, ohne dabei zu einem Anbau und einer Lagerung von übermässigen Mengen zu führen. Mit drei Pflanzen kann auch ein möglicher Ernteausfall (durch Schädlingsbefall, schlechtes Wetter etc.) berücksichtigt werden. Die maximal erlaubten Besitzmengen im privaten Bereich nach Artikel 14 können bei einer optimalen Ernte auch überschritten werden. In diesem Fall sind überschüssige Erträge zu vernichten.
Die Regelung der Höchstzahl Pflanzen «pro erwachsene Person» ist der Mengenbegrenzung «pro Haushalt» vorzuziehen, da sie den verschiedenen Lebens- und Haushaltsformen (bspw. Familie oder Wohngemeinschaft) besser gerecht wird.
118 Die erlaubte Anzahl Cannabispflanzen pro Person kann z.B. bei Wochenaufenthaltern oder Personen mit Ferienwohnung auf mehrere Wohnungen, welche privat genutzt werden, verteilt werden. Die Begrenzung der Anzahl Pflanzen gilt jedoch insgesamt und nicht pro Wohnung.
119 Am Anfang der Wachstumsphase der Pflanze, bevor sie blühen, lassen sich weibliche und männliche Cannabispflanzen von blossem Auge kaum unterscheiden. Allerdings können für den Anbau Stecklinge von weiblichen Mutterpflanzen oder sog. feminisiertes Saatgut bezogen werden, womit sichergestellt werden kann, dass eine weibliche Pflanze angebaut wird. Andernfalls sind überzählige weibliche Pflanzen bei Anzeichen der Blütenphase umgehend zu entsorgen.
120 Die effektive Erntemenge hängt neben der Anbaumethode stark von der Genetik der Sorte, der Beschaffenheit des Bodens bzw. Substrats, der Nährstoffzufuhr und Bewässerung, der Belichtung und Belüftung u.a. Faktoren ab. Aus 500 Gramm getrocknetem unverarbeitetem Cannabis können ca. 100 Gramm Haschisch oder anderer Cannabisextrakt hergestellt werden, wobei der resultierende Extrakt deutlich potenter als das getrocknete, unverarbeitete Cannabis ist.