Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 62Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Das BAG ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung des Werbeverbots im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien. Entsprechend kontrolliert das BAG das Internet, die sozialen Medien und die Online-Verkaufsstelle (vgl. Art. 48 ff.). Die Bundeskompetenz soll den Vollzug in diesem Bereich vereinfachen, insbesondere, wenn es um Firmen mit Sitz im Ausland geht. Die Kontrollen werden grundsätzlich stichprobenmässig durchgeführt. Eine ständige und umfassende Kontrolle ist nicht realisierbar und wäre mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden. Gemäss Artikel 83 kann das BAG auch die kantonalen Behörden einbeziehen. Allenfalls kann auch der Einsatz eines Informatikhilfsmittels geprüft werden, welches systematischere Kontrollen ermöglichen würde. Für die Kontrolle der Einhaltung der Werbevorschriften im Internet kann eine Lösung zur Anwendung kommen, welche auch für das Tabakproduktegesetz vorgesehen wird. Dies kann halbautomatisierte oder automatisierte IT-basierte Systeme miteinschliessen.117
Festgestellte mögliche Verstösse gegen das Werbeverbot sind der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu melden bzw. anzuzeigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 81 Abs. 1; vgl. auch die behördliche Melde- und Anzeigepflicht nach Art. 82).
Minderheit: Art. 11 Abs. 1
Eine Minderheit (Graber, Aeschi, de Courten, Glarner, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt zu präzisieren, dass auch Reklameschilder sowie Laden- und Schaufensterbeschriftung als Werbung zählen. Es soll sich dabei um eine Präzisierung handeln – und nicht um eine abschliessende Aufzählung, was alles zu Werbung gehört.
3. Kapitel: Selbstversorgung
Der private Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf soll es den Konsumierenden erlauben, sich selbst zu versorgen. Dieser Bereich soll möglichst schlank und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Selbstversorgerinnen und Selbstversorger geregelt werden.
Minderheit: Zusatzvariante zur Selbstversorgung (vereinsmässiger Anbau)
Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Weichelt, Wyss) beantragt, den Vorentwurf so zu ergänzen, dass auch der vereinsmässige Anbau erlaubt wird.
Art. 12 Anbau
Die Selbstversorgung, bzw. der Eigenanbau von Cannabis ist Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt. Der Anbau von Cannabis ist räumlich eingeschränkt auf die Wohnung und die zugehörigen Innen- und Aussenbereiche. Dies kann auch Gemeinschaftsbereiche miteinschliessen, sofern das Einverständnis der Mitnutzer gegeben ist. Der Begriff Wohnung ist weitgefasst zu verstehen als Ort, wo eine Person
117 BBl 2023 1478