Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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nicht verhindert werden soll die Verwendung von Mineralstoffen und Vitaminen als Stabilisatoren, etwa die Verhinderung der Oxidation durch Zugabe von Vitamin C. Die dazu notwendige Menge darf indes nicht überschritten werden. Ebenfalls vom Verbot nicht tangiert werden sollen allenfalls natürlich vorkommende Mengen von Zucker oder anderen Stoffen in Cannabis. Verboten sind diese Substanzen nur als Zusatzstoffe.
In Absatz 2 wird der Bundesrat beauftragt, für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen die Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit bei festen Produkten oder pro Flüssigkeitsvolumen bei flüssigen Produkten festzulegen. Eine Begrenzung des Gesamt-THC-Gehalts in Prozent wie bei unvermischten Produkten ergibt bei vermischten Produkten wenig Sinn, da dieser Wert von der Beigabemenge der Zusatzstoffe abhängt. Zum Beispiel weist eine THC-haltige Flüssigkeit von 10 Millilitern mit einem Gramm Gesamt-THC einen relativen Anteil an Gesamt-THC von 10 Prozent auf. Wenn diese Flüssigkeit nun mit 90 Millilitern Wasser verdünnt wird, bleibt der absolute Gesamt-THC-Gehalt von einem Gramm gleich. Aber der relative Anteil an Gesamt-THC beträgt jetzt nur noch ein Prozent. Die Wirkung der beiden Flüssigkeiten ist aber, wenn diese getrunken werden, identisch. Insbesondere bei mit Zusatzstoffen vermischten Produkten zum Schlucken ist das Überdosierungsrisiko hoch, da viel rascher viel grössere Mengen an THC aufgenommen werden können als etwa beim Rauchen oder Verdampfen von Cannabisprodukten und es im Vergleich zum inhalativen Konsum aber gleichzeitig zu einem stark verzögerten Wirkungseintritt kommen kann. Das heisst, Konsumierende haben allenfalls bereits höhere Mengen an THC eingenommen, als sie beabsichtigten, bevor überhaupt ein Effekt eintritt. Eine Begrenzung der THC-Menge pro Flüssigkeitsvolumen oder Konsumeinheit kann, kombiniert mit der Deklaration des THC-Gehalts (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. e) auch weniger erfahrenen Konsumentinnen und Konsumenten helfen, die einzunehmende Menge zu steuern und eine Überdosierung zu verhindern. In den Pilotversuchen mit Cannabis nach der BetmPV und in Kanada wurden 10 Milligramm THC pro Konsumeinheit bei Produkten zum Schlucken als Konzentrationsgrenze festgelegt. Allerdings liegen dazu aus den Pilotversuchen noch kaum Erfahrungswerte vor, weshalb es sich empfiehlt, diese Grenzwerte im Ausführungsrecht zu regeln. Bei Produkten zur Anwendung im Mund und bei THC-haltigen Flüssigkeiten zum Verdampfen können zudem andere Konzentrationsgrenzen sinnvoll sein, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pharmakokinetik der verschiedenen Konsumformen und der potenziellen Aufnahmemengen an THC. Zusätzlich wird in diesem Absatz dem Bundesrat übertragen, die Abweichungstoleranz der nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe e auf den Produkten deklarierten Wirkstoffkonzentrationen festzulegen. Bei mit Zusatzstoffen vermischten Produkten kann die Abweichungstoleranz tiefer liegen als bei den unvermischten Produkten, da sich durch den Herstellungsprozess und die Beigabe von Zusatzstoffen der Wirkstoffgehalt relativ exakt steuern lässt.
Der Bundesrat soll nach Absatz 3 weitere Zusatzstoffe für alle oder bestimmte vermischte Cannabisprodukte verbieten, falls diese die Anforderungen an die Produktesicherheit nicht erfüllen. Dies können etwa die Zutaten sein, welche gemäss Artikel 7 Absatz 1 bzw. Anhang 1 TabPG in Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten untersagt sind. Es hat sich in den letzten Jahren in Nordamerika gezeigt, dass der