Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Markt für Cannabisprodukte, insbesondere bei den vermischten Produkten, sehr dynamisch ist und immer mehr neue Produkte, mit verschiedensten Inhaltsstoffkombinationen auf den Markt kommen können.
Absatz 4: Für verbotene Zusatzstoffe müssen allenfalls Höchstgehalte für die Kontamination festgelegt werden, da minimale Messrückstände bestimmter Stoffe in der Praxis oft schwierig zu vermeiden sind. Dies soll analog zu Artikel 19 Absatz 2 durch das EDI vorgenommen werden können. Dadurch ist sichergestellt, dass neue Erkenntnisse und Entwicklungen in diesem sehr technischen Bereich rasch berücksichtigt werden können.
Art. 22 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Rauchen
Die zusätzlichen Anforderungen für Cannabisprodukte zum Rauchen – die von der Konsumform her die gesundheitsschädlichsten Produkte sind – betreffen nur Cannabiszigaretten (sog. «pre-rolls»), welche analog Tabakzigaretten konsumfertig zubereitet sind. Im Gegensatz zu Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe wie Cannabisblüten, Haschisch oder gewisse andere Cannabisextrakte, die sowohl geraucht, verdampft oder anders konsumiert werden können (sog. «dual use» Produkte), können verwendungsfertige Cannabiszigaretten nach dem Verkauf nur geraucht werden. Es sollen deshalb minimale zusätzliche Anforderungen zum Verbraucherschutz an diese Produkte gelten.
Absatz 1 legt fest, dass verwendungsfertige Cannabiszigaretten mit einem Aktivkohlefilter ausgestattet sein müssen. Mit Aktivkohlefiltern lassen sich einige der im Rauch vorkommenden Schadstoffe (insb. gasförmige Verbindungen wie Formaldehyd oder Benzol) bis zu einem gewissen Grad reduzieren.136 Allerdings bieten sie keinen vollständigen Schutz vor den zahlreichen krebserregenden und toxischen Schadstoffen im Cannabisrauch, weshalb das gesundheitliche Risiko insgesamt auch mit diesen Filtern hoch bleibt.
Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat, die Höchstmengen relevanter Emissionen von Cannabiszigaretten festlegen soll. Diese Bestimmung orientiert sich an Artikel 7 Absatz 2 TabPG und dem zugehörigen Anhang 2.
Art. 23 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Verdampfen
Für Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, die mit einem Vaporisator verdampft werden, gelten die Anforderungen an die Produktequalität nach Artikeln 19 und 20. Für flüssige Cannabisprodukte, die mit einer elektronischen Zigarette verdampft werden (THC-haltige Flüssigkeiten), gelten die Anforderungen nach Artikeln 19 und 21. Darüber hinaus sind zusätzliche Anforderungen an die Sicherheit dieser flüssigen Cannabisprodukte zum Verdampfen vorgesehen.
Absatz 1 schreibt vor, dass flüssige Cannabisprodukte zum Verdampfen, abgesehen vom darin enthaltenen THC, weder in erhitzter noch in nicht erhitzter Form ein Risiko
136 Goel, R. / Bitzer, Z. T. / Reilly, S. M. / Bhangu, G. / Trushin, N. / Elias, R. J. / ... / Richie Jr, J. P. (2018): Effect of Charcoal in Cigarette Filters on Free Radicals in Mainstream Smoke. Chemical research in toxicology, 31(8):745-751.