Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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für die Gesundheit darstellen dürfen. Diese Bestimmung geht über Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinaus, indem sie nicht nur die Sicherheit der Flüssigkeit für den Konsum vorschreibt, sondern auch deren Sicherheit, falls diese beim Nachfüllen mit der Haut oder anderweitig mit dem Körper in Berührung kommen sollte. Absatz 1 ist an der Regelung für elektronische Zigaretten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b TabPG angelehnt.
Nach Absatz 2 müssen die Behälter für die flüssigen Cannabisprodukte zum Verdampfen kindersicher, bruchsicher und auslauffrei sein. Damit soll verhindert werden, dass die Flüssigkeiten insbesondere von Kindern aufgenommen. Absatz 2 entspricht der analogen Regelung für elektronische Zigaretten nach Artikel 16 TabPG..
Die technischen Einzelheiten zu den Anforderungen nach diesem Artikel an die THChaltigen Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und andere Verdampfungsgeräte regelt nach Absatz 3 der Bundesrat.
Art. 24 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Schlucken
oder zur Anwendung im Mund
Sowohl bei der Aufnahme von THC über den Magen-Darm-Trakt wie bei Cannabisprodukten zum Schlucken als auch bei der Aufnahme von THC über die Mundschleimhäute wie bei Cannabisprodukten zur Anwendung im Mund erfolgt der Wirkungseintritt im Vergleich zur Inhalation von THC verzögert. Es kann – abhängig auch von der aufgenommenen Wirkstoffmenge – zu einer Verlängerung der Wirkungsdauer kommen. Besonders die Verzögerung des Wirkungseintritts kann zu einer Überdosierung führen (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 2). Aus diesem Grund soll bei flüssigen Cannabisprodukten zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund, wie z.B. Cannabisöltropfen oder THC-haltigen Sprays, eine Dosierungsvorrichtung vorgesehen werden, die eine standardisierte Dosierung ermöglicht (Abs. 1).
Absatz 2 legt fest, dass Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund den für diese Kategorie anwendbaren lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprechen sollen. Das Lebensmittelrecht enthält nicht nur für sogenannte «edibles», sondern auch für Produkte, die eher mit Arzneimitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln vergleichbar sind (Sprays, Pillen, Schmelztabletten, Tropfen, etc.), einschlägige Bestimmungen, welche auch zur Gewährleistung der Sicherheit solcher Cannabisprodukte herangezogen werden können. Durch das Einhalten lebensmittelrechtlicher Bestimmungen werden diese Produkte jedoch nicht zu Lebensmitteln.
Absatz 3 ermöglicht dem Bundesrat, die Einzelheiten zu den Absätzen 1 und 2 festzulegen, insbesondere welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind. Grundsätzlich dürften viele dieser Bestimmungen auch auf Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund übertragen lassen. Ausgenommen werden müssen aber mit Sicherheit die Höchstgehalte für Delta-9-THC in Anhang 9 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016137 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK). Auch die Bestimmungen zur Zulassung