Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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eingestuft werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 3). Da aus diesem Pflanzenvermehrungsmaterial jedoch relativ einfach Cannabis hergestellt werden kann, muss für seinen Verkauf dennoch die Anforderung einer neutralen und einheitlichen Verpackung gelten, wie dies auch bei Cannabisprodukten der Fall ist. Die Verpackung von Cannabissamen und -stecklingen darf nicht dazu verwendet werden, den Eigenanbau von Cannabis oder indirekt Cannabisprodukte zu bewerben. Es ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur für Cannabissamen und -stecklinge gilt, mit denen Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes angebaut werden kann (d.h. Pflanzen, die mindestens 1 Prozent Gesamt-THC enthalten). Im Gegensatz zu den Verpackungen von Cannabisprodukten müssen die Verpackungen von Cannabissamen und -stecklingen nicht versiegelt sein. Da Versiegelungen luftdicht sind, würden sie dem Material den Sauerstoff entziehen und zu dessen Verderben führen. Zudem dient die Versiegelung von Cannabisprodukten insbesondere dazu, Kindern das Öffnen der Verpackungen zu erschweren und ein Verschlucken der Produkte verhindern. Ein solches Verschlucken birgt im Fall von Cannabissamen und -stecklingen, die praktisch kein THC enthalten, kein erhöhtes Risiko.

Gemäss Absatz 6 legt der Bundesrat die Einzelheiten fest, insbesondere zu der einheitlichen Verpackung (z. B. Farbe und graphische Elemente der Verpackung, u.a. zur Signalisierung der unterschiedlichen Gesundheitsrisiken, die von den verschiedenen Cannabisprodukten ausgehen; Grösse; Schrift oder Farbe des Markennamens) und zu der kindersicheren Verpackung. Denkbar ist beispielsweise, dass eine Standardvorlage für Verpackung vorgeschrieben wird, um damit die Einheitlichkeit sicherzustellen.

Art. 28 Produktinformationen

Absatz 1 legt fest, welche Angaben die Verpackung von Cannabisprodukten beim Verkauf an die Konsumierenden zwingend enthalten muss. Es ist Sache des Herstellers sicherzustellen, dass die Verpackung von Cannabisprodukten alle Angaben nach diesem Absatz enthalten. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 kontrollieren die zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung der nach dieser Bestimmung geregelten Anforderungen. Eine wiederholte oder schwerwiegende Verletzung der Anforderungen an die Produktinformation könnte auch zum Bewilligungsentzug nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c führen.

Eine Sachbezeichnung muss auf der Verpackung von Cannabisprodukten angebracht werden (Bst. a). Sie soll die Art oder Beschaffenheit des Produkts beschreiben. Der Name des Herstellers muss auf der Verpackung angegeben sein, damit die Konsumierenden und die Kontrollbehörden diesen bei Bedarf kontaktieren können (Bst. b). Dabei sind die Grundsätze bezüglich neutraler und einheitlicher Verpackung nach Artikel 27 Absatz 1 einzuhalten. Buchstabe c sieht vor, dass Hinweise auf allenfalls weniger gesundheitsschädliche Konsumformen auf der Verpackung stehen müssen. So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der Cannabiskonsum durch Verdampfen weniger schädlich ist als derjenige durch Verbrennung. Ausserdem sind die Wirkstoffe auf der Verpackung zu deklarieren, insbesondere der Gesamt-THC- und der Gesamt-CBD-Gehalt in Milligramm und Prozent (Bst. d). Bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen ist die Gesamt-THC-Konzentration in Milligramm pro Flüssigkeitsvo-