Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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3. Abschnitt: Anforderungen an Verpackung, Produktinformationen und Warnhinweise

Art. 27 Verpackung

Die Hersteller müssen gewährleisten, dass die Verpackungen von Cannabisprodukten sowie Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung alle für den Verkauf erforderlichen Anforderungen erfüllen. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 kontrollieren die zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung dieser Anforderungen.

Gemäss Absatz 1 müssen Cannabisprodukte für den Verkauf in versiegelten, neutralen Einheitsverpackungen ohne spezifische Markenelemente verpackt sein («Plain Packaging»). Die Versiegelung ist eine Sicherheitsvorrichtung, die den Konsumierenden die Garantie gibt, dass die Verpackung vorher noch nicht geöffnet wurde und die das Öffnen für Kinder erschwert. Neutrale und einheitliche Verpackungen sind alle nach einheitlichem Farbcode gestaltet und unterscheiden sich im Design nicht von einer Marke zur anderen. Für oder auf Verpackungen können verschiedene Farben je nach THC-Gehalt der darin enthaltenen Cannabisprodukte eingesetzt werden, damit die Konsumierenden leicht zwischen Produkten mit geringem und solchen mit hohem THC-Gehalt unterscheiden können. Ebenso können für die Verpackungen Farben oder graphische Elemente zur Unterscheidung der anwendungsspezifischen Gesundheitsrisiken, die von den verschiedenen Cannabisproduktekategorien ausgehen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 63 Abs. 3), einheitlich verwendet werden. So fällt es dem Konsumierenden leichter, weniger gesundheitsschädliche Produkte zu erkennen. Der Name der Marke und/oder des Herstellers wird standardmässig, d. h. in einer vordefinierten Farbe, Grösse und Schriftart, angebracht. Es sind keine Logos oder unverwechselbare grafische Elemente einer Marke zulässig.

Absatz 2 sieht vor, dass Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund sowie Cannabisprodukte mit THC-haltigen Flüssigkeiten zum Verdampfen kindersicher verpackt werden müssen. Aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass diese Produkte versehentlich oder absichtlich von Kindern verschluckt werden könnten, wird für die Verpackungen derartiger Cannabisprodukte eine zusätzliche Sicherung verlangt.

Absatz 3 hält fest, dass die Aufmachung von Cannabisprodukten zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund sich klar von derjenigen von Lebensmitteln unterscheiden muss, um eine Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln auszuschliessen. Diese Bestimmung soll auch dem Schutz von Kindern dienen.

Absatz 4 legt fest, dass Cannabisprodukte für den Verkauf in Verpackungseinheiten mit einem Gesamt-THC- Gehalt von höchstens fünf Gramm abgepackt werden müssen. Diese Bestimmung soll – zusammen mit der maximalen Bezugsmenge pro Verkauf nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f – dazu beitragen, dass die Konsumierenden beim Kauf eines Produkts die THC-Höchstmenge, die nach Artikel 7 für den Besitz im öffentlichen Raum erlaubt ist, nicht überschreiten.

Nach Absatz 5 müssen Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung für den Verkauf ebenfalls in neutralen Einheitsverpackungen ohne Markenelemente verpackt sein. Cannabissamen und -stecklinge sollen zwar nicht mehr als Betäubungsmittel