Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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neuartiger Lebensmittel138 müssen ausgenommen werden, da sie der Verwendung von Cannabinoiden und anderen Inhaltstoffen aus der Cannabispflanze entgegenstehen.
Art. 25 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Schnupfen
oder zur Anwendung auf der Haut
Nach Absatz 1 müssen auch Cannabisprodukte zum Schnupfen oder zur Anwendung auf der Haut den für die jeweilige Produktekategorie anwendbaren lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprechen. Zu denken ist dabei in erster Linie an lebensmittelrechtliche Bestimmungen, welche die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe und der Applikationsgeräte sicherstellen sollen. Auch diese Cannabisprodukte werden durch den Verweis auf die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht zu Lebensmitteln, sondern bleiben Betäubungsmittel.
Absatz 2 sieht vor, dass der Bundesrat festlegt, welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind. Bei Cannabisprodukten zur Anwendung auf der Haut könnte insbesondere das Kosmetikrecht zur Anwendung kommen (vgl. Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel, VKos139).
Art. 26 Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte mit teilsynthetisch
oder synthetisch hergestelltem THC
Für Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, die nur aus Cannabis bestehen, wurde der Höchstgehalt an Gesamt-THC in Artikel 20 festgelegt. Auch bei Cannabisprodukten, die teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltes THC enthalten, soll der THC-Gehalt geregelt werden. Zu diesem Zweck ist es ausreichend, in Artikel 26 festzuhalten, dass Cannabisprodukte nicht ausschliesslich aus teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltem THC bestehen dürfen. Da bei einer (teil)synthetischen Herstellung von THC als Ausgangsmaterial die Substanz in Reinform produziert wird, muss diese zur Herstellung eines Cannabisprodukts dann immer mit Zusatzstoffen vermischt werden. Aufgrund von Artikel 26 sind Cannabisprodukte, die (teil)synthetisch hergestelltes THC enthalten, folglich immer auch Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen und entsprechend müssen sie auch die Anforderungen nach Artikel 21 einhalten. Die vom Bundesrat nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegte maximale Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit oder Flüssigkeitsvolumen und die Abweichungstoleranz der deklarierten Wirkstoffe gemäss Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d gelten folglich auch für Cannabisprodukte, die synthetisch oder teilsynthetisch hergestelltes THC enthalten.
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