Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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lumen oder Konsumeinheit anzugeben (Bst. e). Anhand der absoluten Menge an eingenommenem THC können die Konsumentinnen und Konsumenten solcher Produkte die Wirkung viel besser einschätzen als aufgrund von Angaben zum Prozentualen Gehalt (vgl. Art. 21 Abs. 2). Die Zusatzstoffe müssen auf der Verpackung deklariert werden (Bst. f). Bei Cannabisprodukten, die teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltes THC enthalten, ist auf der Verpackung ein Hinweis auf die synthetische Herstellungsart des Wirkstoffs erforderlich (Bst. g). Diese Produktinformation ist aus Sicht des Gesundheitsschutzes zwar nicht zwingend erforderlich, da synthetisch hergestelltes THC die gleichen Eigenschaften wie THC aus Cannabis aufweist. Sie erscheint jedoch im Interesse der Transparenz gegenüber den Konsumierenden in Bezug auf die Herkunft oder die Herstellung der verwendeten Ausgangsstoffe notwendig. Die Lotnummer soll ebenfalls auf der Verpackung angegeben werden (Bst. h). Diese Nummer erleichtert vor allem den Rückruf der Produkte bei Problemen gemäss Artikel 36. Ausserdem können Konsumierende damit einfach ermitteln, ob die Rückrufe Produkte in ihrem Besitz betreffen. Weiter muss das Mindesthaltbarkeitsdatum der Cannabisprodukte auf der Verpackung stehen. Dieses Datum zeigt den Konsumierenden an, in welchem Zeitraum das Produkt für den Konsum geeignet ist. Es muss der Monat und das Jahr angegeben werden (Bst. i). Zur Rückverfolgbarkeit und Dokumentation der Produktions- und Versorgungskette (vom Anbau bis zum Verkauf) von Cannabisprodukten sollen diese mit einem eindeutigen Code versehen werden, der dem Produkt im elektronischen Nachverfolgungssystem zugewiesen wird (vgl. Art. 85). Dieser Code muss ebenfalls auf der Verpackung von Cannabisprodukten stehen (Bst. j). Die Verpackung von Cannabisprodukten muss überdies Warnhinweise enthalten, wie sie in den Artikeln 29 ff. definiert sind (Bst. k). Da der Konsum von Cannabisprodukten für Minderjährige verboten ist, muss auf der Verpackung darauf hingewiesen werden, dass die Abgabe von Cannabisprodukten an Personen unter 18 Jahren verboten ist (Bst. l). Informationen zu Präventions- und Suchtfachstellen (z.B. Adresse einer Website zu diesen Fragen) müssen auch auf der Verpackung von Cannabisprodukten stehen (Bst. m). Diese Informationen sollen es den Konsumierenden ermöglichen, Unterstützung und Antworten auf ihre Fragen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zu finden.
Absatz 2 listet die Angaben auf, die zusätzlich zu den obligatorischen nach Absatz 1 auf der Verpackung von Cannabisprodukten angebracht werden können. Im Gegensatz zur Tabakproduktgesetzgebung, welche nur die obligatorischen Angaben im Gesetz regelt, verlangt das bei Cannabis angewandte Prinzip des «Plain Packaging» (vgl. Art. 27 Abs. 1), dass auch alle fakultativen Angaben gesetzlich geregelt werden müssen. So steht es dem Hersteller frei, den Produkte- und den Markennamen auf die Verpackung zu setzen (Bst. a). Diese Namen dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass die betreffenden Cannabisprodukte wenig oder gar nicht schädlich für die Gesundheit sind. Ein Markenname wie «Mild 7» wäre beispielsweise verboten (vgl. auch Abs. 4 Bst. a). Das Erntedatum kann ebenfalls fakultativ auf der Verpackung angegeben werden (Bst. b), ebenso das Datum, an dem das Produkt verpackt wurde (Bst. c), und das Gewicht oder Flüssigkeitsvolumen des Produkts (Bst. d). Bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen kann die Konzentration anderer Wirkstoffe als THC, zum Beispiel bei CBD auch in Milligramm pro Flüssigkeitsvolumen oder Konsumeinheit aufgeführt werden (Bst. e). Die Bezeichnung «biologisch» darf auf der Verpackung