Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Warnhinweisen (Bst. k) sollen auf der Verpackung von Cannabissamen und -stecklingen auch Hinweise auf weniger schädliche Konsumformen (Bst. c) stehen. Dazu soll auf die spezifischen Warnhinweise zu den Cannabisprodukten zum Rauchen zurückgegriffen werden, da Cannabis aus der Selbstversorgung in erster Linie geraucht wird. Die nach Absatz 1 Buchstaben d–j verlangten Angaben sind für Cannabissamen und -stecklinge hingegen nicht anwendbar oder nicht notwendig. So muss beispielsweise kein Tracking-Code (Bst. j) auf den Verpackungen von Cannabissamen und - stecklingen zur Selbstversorgung stehen, weil die Samen und Stecklinge zum Anbau von Cannabis in der Selbstversorgung nicht im Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 erfasst werden müssen.

Zusätzlich ist auf der Verpackung für Samen und Stecklinge anzugeben, welcher Ernteertrag unter Bedingungen der Selbstversorgung und welcher Gesamt-THC- und - CBD-Gehalt der Sorte bei Erntereife zu erwarten sind. Da es aufgrund der Eigenschaften der Samen und Stecklinge nicht möglich ist, genaue Angaben zu Ernteertrag oder Gesamt-THC- und -CBD-Gehalten anzugeben, sollen durchschnittliche Werte und erwartbare Bandbreiten angegeben werden. Die Bestimmungen nach Absätzen 2, 3 und 4 sollen ebenfalls für Verpackungen, Beipackzettel sowie elektronische Zusatzinformation für Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung gelten. Gemäss Absatz 2 steht es dem Hersteller frei, weitere Informationen nach der Liste in Absatz 2 auf den Verpackungen von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung anzubringen¸ soweit diese Informationen für dieses Material relevant sind. Ebenfalls sind die verbotenen Angaben nach Absatz 4 auch auf den Beipackzettel oder die elektronische Zusatzinformation zu Cannabissamen und -stecklingen für die Selbstversorgung anwendbar, um eine Förderung des Cannabiskonsums über den Verkauf des Cannabisvermehrungsmaterials zu verhindern.

Gemäss Absatz 6 regelt der Bundesrat die Form und die Sprache der Angaben. Er kann auch vorsehen, dass die Verpackungen, die Beipackzettel oder die elektronischen Zusatzinformationen weitere Informationen enthalten müssen.

Zudem legt er gemäss Absatz 7 die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen fest. Dabei geht es insbesondere um die Kennzeichnungsanforderungen gemäss der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016141 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Wenn Cannabisprodukte zum Beispiel Lebensmittel enthalten, müssen Hinweise auf Inhaltsstoffe, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, vorgesehen werden. Für Cannabisprodukte, die auf die Haut aufgetragen werden, wären auch spezifische Deklarationsvorschriften nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016142 über kosmetische Mittel (VKos) denkbar.

Art. 29 Allgemeine Warnhinweise

Absatz 1 sieht vor, dass allgemeine Warnhinweise auf allen Verpackungen von Cannabisprodukten stehen müssen. Zudem wird präzisiert, dass diese Warnhinweise sich

141 SR 817.022.16 142 SR 817.023.31