Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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wird das THC zunächst vom Verdauungstrakt aufgenommen, bevor es über die Blutbahn in die Leber gelangt und dann das Gehirn erreicht. Die Wirkung tritt daher verzögert ein, nämlich nach rund 3–4 Stunden, und die Latenzzeit kann von Person zu Person variieren. Der Konsum mehrerer Produkte in kurzer Zeit kann zu einer Überdosierung führen.
Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, bei besonderen gesundheitlichen Risiken für weitere Kategorien von Cannabisprodukten spezifische Warnhinweise festzulegen. Dies könnte insbesondere dann notwendig sein, wenn neue Cannabisprodukte entwickelt und auf den Markt gebracht werden, die zusätzliche Gesundheitsrisiken bergen.
4. Abschnitt: Pflichten der Bewilligungsinhaber
Art. 32 Meldepflicht bei Änderungen im Zusammenhang mit den
Bewilligungsvoraussetzungen
Der Bewilligungsinhaber hat dem BAG unverzüglich alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit den Bewilligungsvoraussetzungen zu melden. Mit «wesentlichen Änderungen» sind beispielsweise Besitzverhältnisse oder Fusionen gemeint. Auch betriebliche Änderungen, die einen Einfluss auf den Anbau bzw. die Herstellung haben, sind zu melden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn im Betrieb infolge eines Todesfalles oder der Aberkennung eines Fachdiploms oder Abschlusses die fachliche Qualifikation eines Betriebes nicht mehr garantiert ist, wie dies nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorausgesetzt wird. Auch Namens- oder Adressänderungen der geschäftsleitenden Person oder Personen sind zu melden.
Art. 33 Einhaltung der Anforderung an die Cannabisprodukte
Absatz 1: Es obliegt den Herstellern, mittels Selbstkontrolle sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Cannabisprodukte nach dem 2. und 3. Abschnitt jederzeit eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere das Erstellen der dafür geeigneten Prozesse und die Auswahl kompetenter externer Kooperationspartner, wie beispielsweise entsprechend zertifizierte Analyselabore. Die Übersicht der Prozesse muss vor Beginn der Herstellung zur Verfügung stehen, so dass den beteiligten Personen das standardmässige Vorgehen im Normalfall und bei Auftreten von Unregelmässigkeiten klar ist. Die Nichterfüllung der Anforderungen nach dem 2. und 3. Abschnitt kann eine schwerwiegende Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen oder der gesetzlich auferlegten Pflichten darstellen und zum Entzug der Bewilligungen für den Anbau oder die Herstellung nach Artikel 18 führen.
Absatz 2: Um den Vollzug zu erleichtern, ist die Selbstkontrolle zu dokumentieren. Der Bundesrat soll diesbezüglich regeln können, welche Angaben zu dokumentieren sind und in welcher Form diese aufzubewahren sind. Er kann zum Beispiel vorschreiben, dass gewisse Analysezertifikate, welche im Rahmen der Selbstkontrolle der Produktequalität einzuholen sind, im elektronischen Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 hinterlegt werden müssen, damit die kantonalen Vollzugsbehörden bei Bedarf