Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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gut sichtbar von den anderen Verpackungsinformationen abheben müssen. Damit sollen die Konsumierenden auf die wichtigsten Gesundheits- und Sicherheitsrisiken des Konsums von Cannabisprodukten und das Abhängigkeitspotenzial aufmerksam gemacht werden. Dabei geht es insbesondere um den Schutz von Kindern sowie schwangeren und stillenden Frauen. Die Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit wird durch die allgemeinen Warnhinweise ebenfalls hervorgehoben.
Absatz 2 präzisiert, dass die allgemeinen Warnhinweise nach Absatz 1 auch auf den Verpackungen von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung stehen müssen. Selbstversorgerinnen und Selbstversorgen kaufen tendenziell weniger Cannabisprodukte in physischen Verkaufsstellen oder online. Im Vergleich zu Käuferinnen und Käufern von Cannabisprodukten in Verkaufsstellen oder im Online-Handel sehen sie sich daher weniger mit Konsum-Warnhinweisen konfrontiert. Durch die Anbringung von Warnhinweisen auf Samen und Stecklingen sollen sie auf die gesundheitlichen Risiken der Ernteprodukte aufmerksam gemacht werden.
Nach Absatz 3 legt der Bundesrat fest, wie diese Warnhinweise genau zu gestalten sind. Er kann insbesondere zusätzlich zu den oderstatt der Warnhinweise in Textform Piktogramme vorschreiben. Piktogramme sind international anerkannte Symbole, mit denen man Warnhinweise auf Verpackungen auf den ersten Blick verstehen kann, zum Beispiel eine durchgestrichene schwangere Frau oder die durchgestrichene Zahl «- 18».
Art. 30 Warnhinweise für Cannabisprodukte zum Rauchen
Bei der Verbrennung von Cannabisprodukten zum Rauchen werden giftige Stoffe eingeatmet, welche die Lungen schädigen können. Wird Cannabis mit Tabak vermischt, sind die Konsumierenden zudem den im Tabakrauch enthaltenen Giftstoffen ausgesetzt, insbesondere krebserregenden und reizenden Stoffen sowie Nikotin, das ein starkes Suchtpotenzial besitzt. Deshalb führt Absatz 1 die spezifischen Warnhinweise für Cannabisprodukte zum Rauchen auf (Bst. a–c). Diese sind zusätzlich zu den allgemeinen Warnhinweisen nach Artikel 29 Absatz 1 anzubringen. Bei dual-use Produkten, die geraucht werden können, sind die spezifischen Warnhinweise ebenfalls anzubringen.
Absatz 2 hält fest, dass auf Verpackungen von Cannabisprodukten zum Rauchen zusätzlich Fotografien nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 TabPG anzubringen sind. Es handelt sich, wie bei den pflanzlichen Rauchprodukten ohne Tabak, um einen kombinierten Warnhinweis, bestehend aus einer Fotografie und einer entsprechenden Information, welche die gesundheitlichen Folgen der Cannabis-Verbrennung erklären. Kombinierte Warnhinweise werden stärker wahrgenommen und häufiger gelesen als Warnhinweise in reiner Textform.
Art. 31 Warnhinweise für weitere Kategorien von Cannabisprodukten
Absatz 1 sieht vor, dass bei Cannabisprodukten zum Schlucken zusätzlich zu den allgemeinen Warnhinweisen nach Artikel 29 Absatz 1 ein Warnhinweis zur verzögerten Wirkung dieser Produkte nach der Einnahme und zum damit verbundenen Risiko einer Überdosierung auf den Verpackungen anzubringen ist. Wird Cannabis geschluckt,