Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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darauf zugreifen können. Auch soll er unter Berücksichtigung international harmonisierter Normen konkrete Analyseverfahren vorschreiben können, die sich für bestimmte Produktekategorien als notwendig erweisen. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der dynamischen Marktentwicklung und Änderungen der Wissenslage erforderlich.

Art. 34 Meldung von Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen

Mit der Meldepflicht von Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen an das BAG soll gewährleistet werden, dass das BAG, die kantonalen Vollzugsbehörden und die breitere Öffentlichkeit eine vollständige Übersicht über die für den Schweizer Markt bestimmten derartigen Produkte und ihre Zusammensetzung erhalten. Diese Übersicht verbessert die Informationsbasis für die Vollzugsbehörden des Bundes und der Kantone und vereinfacht damit den Vollzug. Behörden und Konsumentenschutzorganisationen können sich bei Bedarf über die Zusammensetzung der gemeldeten Cannabisprodukte informieren und deren Risikopotenzial abschätzen. Bei einer vermuteten erhöhten Gesundheitsgefährdung sollen die kantonalen Vollzugsbehörden gegebenenfalls auch vor der Markteinführung der betreffenden Produkte intervenieren können. Die Behörden können etwa auch kontrollieren, ob in der Rezeptur verbotene Zusatzstoffe nach Artikel 21 Absätzen 1 und 2 enthalten sind.

Die Meldung ist auf Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen beschränkt, da diese unbekannte und unerwartete Risiken bergen können (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b). Ein Zusatzstoff, der bis dato in Cannabisprodukten kaum breit eingesetzt und erprobt wurde, könnte beispielsweise zu unerwarteten Reaktionen oder auch Interaktionen mit Cannabinoiden führen. Hingegen sind bei Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe die Wirkungsweisen und Risiken hinlänglich bekannt und verschiedene Produkte unterschiedlicher Hersteller, die z.B. aus Cannabisblüten mit identischem Gesamt-THC- und Gesamt-CBD-Gehalt bestehen, unterscheiden sich bezüglich ihres Risikoprofils kaum voneinander. Sämtliche Produkte werden zudem einzeln im elektronischen Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 erfasst, weshalb eine vorgängige Meldung von unvermischten Cannabisprodukten wie Cannabisblüten, Haschisch oder anderen reinen Cannabisextrakten vor deren Markteinführung unverhältnismässig wäre.

Absatz 1: Die Meldefrist von sechs Monaten vor Bereitstellung auf dem Markt soll den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden ermöglichen, im Verdachtsfall ein neues Produkt auch bereits vor dessen erstmaliger Bereitstellung auf dem Markt zu kontrollieren. Im Gegensatz dazu müssen Tabakprodukte nach Artikel 26 TabPG erst ein Jahr nach deren Bereitstellung auf dem Markt gemeldet werden. Üblicherweise sind die Zusammensetzungen neuer Tabakprodukte im Gegensatz zu vermischten Cannabisprodukten von ihren Zutaten, ihren Wirkungen und ihren Risiken her hin-