Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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stehen, wenn das Cannabisprodukt nach den einschlägigen Vorschriften140 des Landwirtschaftsrechts biologisch angebaut wurde und über die entsprechende Kennzeichnung verfügt (Bst. f). Beschliesst der Hersteller, die Zusatzinformationen nach Artikel 28 Absatz 3 digital zugänglich zu machen, muss ein QR-Code auf der Verpackung von Cannabisprodukten stehen (Bst. g). Abgesehen von den obligatorischen Angaben nach Absatz 1 und den Angaben nach Absatz 2 darf die Verpackung keine weiteren Angaben enthalten.

Absatz 3 sieht vor, dass ein Beipackzettel oder eine Website Zusatzinformationen über die Cannabisprodukte für die Konsumierenden enthalten muss. Es liegt im Ermessen des Herstellers, ob er diese Informationen auf einem gedruckten Beipackzettel, der die Verpackung von Cannabisprodukten beiliegt, oder in einer mittels QR-Code zugänglichen elektronischen Form bereitstellen will. Er kann die Informationen auch auf beiden Medien bereitstellen. In diesem Fall entscheidet er, welche Angaben auf welchem Medium gemacht werden. Zusätzlich zu den bereits auf der Verpackung stehenden Angaben muss der physische oder digitale Beipackzettel eine neutrale Anwendungs- und Dosierungsempfehlung für die Produkte (Bst. a), fachliche Informationen zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Konsumrisiken (Bst. b) sowie Informationen zu Suchtpotenzial und Toxizität der Cannabisprodukte (Bst. c) enthalten. Die Warnhinweise zum Suchtpotenzial und zur Toxizität nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c werden aus Platzgründen sehr knapp gehalten, da sie auf der Verpackung erscheinen. Die Informationen im physischen oder digitalen Beipackzettel sind ausführlicher abzufassen. Die Gefahren von Mischkonsum mit Alkohol, Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Substanzen (Bst. d) sind zu erwähnen. Der gleichzeitige Konsum mehrerer Substanzen verstärkt die Wirkung jeder einzelnen und kann so zu ernsthaften Gefahren für die Gesundheit führen. Die Aufbewahrungshinweise (Bst. e) sind ebenfalls aufzuführen. Hier kann auf die Temperatur und die Licht- und Feuchtigkeitsbedingungen Bezug genommen werden, um das Verderben der Produkte zu verhindern. Auch Informationen zum Hersteller bzw. bei ausländischem Hersteller zum Schweizer Importeur werden in den physischen oder digitalen Beipackzettel aufgenommen. Dabei geht es insbesondere um die Kontaktangaben, damit die Kundinnen und Kunden Qualitätsprobleme melden oder Fragen stellen können (Bst. f).

Absatz 4 regelt die im Beipackzettel oder in der elektronischen Zusatzinformation verbotenen Angaben. Es sollen keine Angaben, Marken oder figurativen Zeichen in den Beipackzetteln enthalten sein, die den Eindruck erwecken, ein bestimmtes Produkt sei wenig schädlich oder unschädlich (Bst. a). Bezeichnungen, wie zum Beispiel «natural high», «mild weed» oder auch «leicht», «sanft» oder «natürlich», wären entsprechend verboten. Buchstabe b untersagt Hinweise auf heilende, lindernde oder präventive Eigenschaften im Beipackzettel oder im Internet. So ist es beispielsweise nicht zulässig, ein Cannabisprodukt als gesundheitsfördernd oder schmerzlindernd anzupreisen.

Gemäss Absatz 5 braucht es auf der Verpackung von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung nur einen Teil der obligatorischen Angaben für die Verpackung von Cannabisprodukten nach Absatz 1 (Bst. a–c und k–m). Neben den allgemeinen

140 SR 910.1 und SR 910.18