Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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zum Verdampfen gar nicht erst zuzulassen, da die Datenlage unzureichend sei, um eine Aussage zu treffen.
Art. 24 (Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund)
1 Flüssige Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund müssen über eine geeignete Dosiervorrichtung verfügen.
2 Sie müssen die lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen, sofern diese dafür anwendbar sind.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind.
AG, BL, JU, SG, SO, TG, TI, die Partei SVP sowie das Behördengremium VKCS schlagen eine konkrete Regelung betreffend Nachahmung und Verwechslung von Cannabisprodukten gegenüber Lebensmitteln vor, um eine bessere Abgrenzung sicherzustellen. Dies sei zwingend erforderlich, weil im Fall einer Verwechslung erhebliche Gesundheitsrisiken bestehen, insbesondere für Kinder.
BE, BS, GE, JU, SO, TG, TI, ZG, ZH sowie VKCS fordern, dass die Produktdefinitionen im Entwurf so formuliert werden, dass die Abgrenzung zwischen Produkten nach dieser Gesetzgebung und Lebensmitteln nach der Definition im LMG eindeutig ist.
ASSGP bemerkt, dass auch eine Verwechslungsgefahr mit medizinischen Produkten ausgeschlossen werden muss und dies entsprechend zu regeln sei.
Art. 25 (Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte zum Schnupfen oder zur Anwendung auf der Haut)
1 Cannabisprodukte zum Schnupfen oder zur Anwendung auf der Haut müssen den lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprechen, sofern diese dafür anwendbar sind.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Sicherheits- und Qualitätsanforderungen aus dem Lebensmittelrecht anwendbar sind.
TI, EKSN und die Fachorganisation APS bezweifeln, dass Cannabisprodukte zur Anwendung auf der Haut einen Freizeit- oder nichtmedizinischen Zweck haben. TI schlägt vor, sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt als «neuartige Cannabisprodukte» (vgl. Art. 6) zu regulieren. Für EKSN und APS gilt dies auch für Cannabisprodukte zum Schnupfen.
SG bemerkt, dass lebensmittelrechtliche Anforderungen nur für Produkte zum Schnupfen vorhanden seien, welche als Gebrauchsgegenstände eingestuft werden. Werden die Produkte im TabPG erfasst, so müssten die Anforderungen nach TabPG gelten. Allerdings seien die Produkte ja im vorliegenden Entwurf geregelt, womit die Anforderungen aus anderen Gesetzen nicht anwendbar seien.
Die Branchenvertretung IG Hanf ist der Ansicht, dass Cannabisprodukte in Pulver oder in einer anderen Form keine angezeigte Produktform sei und schlägt die Streichung dieser Bestimmung vor.
Art. 26 (Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte mit teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltem THC)
Cannabisprodukte dürfen nicht ausschliesslich aus teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltem THC bestehen.
IG Hanf fordert, dass Cannabisprodukte nur aus natürlichem Cannabis hergestellt werden sollen. Synthetische und halbsynthetische Cannabinoide seien zu verbieten und auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
SSV, die städtischen und kantonalen Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP sowie die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention APS und BKS sind der Ansicht, dass synthetisch oder teilsynthetisch hergestelltes THC nicht in Cannabisprodukten verwendet werden darf. Eine Unterscheidung zwischen synthetisch/teilsynthetisch und natürlichem THC sei nicht einfach vorzunehmen sei und lasse sich deshalb nicht kontrollieren.