Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 28 (Produktinformationen)

1 Die Verpackung von Cannabisprodukten muss für den Verkauf folgende Angaben enthalten:

a. Sachbezeichnung, die der Art oder der Beschaffenheit des Produkts entspricht;

b. Name des Herstellers;

c. Hinweis auf allenfalls weniger schädliche Konsumformen;

d. Deklaration der Wirkstoffe, insbesondere des Gesamt-THC- und des Gesamt-CBD-Gehalts in Milligramm und Prozent;

e. bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen: die Gesamt-THC-Konzentration in Milligramm pro Flüssigkeitsvolumen oder Konsumeinheit;

f. bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen: Deklaration der Zusatzstoffe;

g. bei Produkten, die teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltes THC enthalten: Hinweis auf die Herstellungsart des Wirkstoffs;

h. Lotnummer;

i. Mindesthaltbarkeitsdatum;

j. Code zur Nachverfolgung des Cannabisprodukts;

k. Warnhinweise;

l. Hinweis, dass das Produkt nicht an Minderjährige abgegeben werden darf;

m. Hinweis auf Präventions- und Suchtfachstellen.

2 Die Verpackung von Cannabisprodukten darf zudem ausschliesslich folgende Angaben enthalten:

a. Produkte- und Markenname, sofern damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass das Produkt wenig schädlich oder unschädlich ist;

b. Erntedatum;

c. Verpackungsdatum;

d. Gewicht oder Flüssigkeitsvolumen des Produktes;

e. bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen: die Konzentration weiterer Wirkstoffe ausser THC in Milligramm pro Flüssigkeitsvolumen oder Konsumeinheit;

f. Kennzeichnung als biologisches Produkt gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981;

g. QR-Code für eine elektronische Zusatzinformation nach Absatz 3.

3 Der Beipackzettel oder die elektronische Zusatzinformation muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen enthalten:

a. neutrale Anwendungs- und Dosierungsempfehlung;

b. sachliche Information zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Konsumrisiken;

c. Suchtpotenzial und Toxizität;

d. Informationen zu Gefahren von Mischkonsum mit Alkohol, Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Substanzen;

e. Aufbewahrungshinweise;

f. Information zu Hersteller oder Importeur.

4 Folgende Angaben im Beipackzettel oder in der elektronischen Zusatzinformation sind verboten:

a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt wenig schädlich oder unschädlich sei, wie «leicht», «mild», oder «natürlich»;

b. Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung.

5 Die Verpackung von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung muss beim Verkauf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und k–m enthalten. Zusätzlich ist die Anzahl, der durchschnittliche Ernteertrag unter Bedingungen der Selbstversorgung und der durchschnittliche Gesamt-THC- und Gesamt-CBD-Gehalt der Sorte bei Erntereife anzugeben. Die Absätze 2–4 sind anwendbar.

6 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben. Er kann vorsehen, dass die Verpackungen, die Beipackzettel oder die elektronischen Zusatzinformationen weitere Informationen enthalten müssen.

7 Er legt fest, welche lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen gelten.

Betreffend den Produkteinformationen, die obligatorisch auf der Verpackung enthalten sein müssen (Abs. 1), merken BL, BS, GE, SG, SO, TI, VD sowie die Fachorganisation aus dem Bereich Sucht Infodrog an, dass das Anbringen von Hinweisen zu Präventions- und Suchtfachstellen auf den Verpackungen (Bst. m) schwierig in die Praxis umzusetzen sei. Es müsse sich dabei jeweils um ortsnahe Stellen handeln. Stattdessen empfehlen sie die Einrichtung einer nationalen Website, welche die notwendigen