Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 28 (Produktinformationen)
1 Die Verpackung von Cannabisprodukten muss für den Verkauf folgende Angaben enthalten:
a. Sachbezeichnung, die der Art oder der Beschaffenheit des Produkts entspricht;
b. Name des Herstellers;
c. Hinweis auf allenfalls weniger schädliche Konsumformen;
d. Deklaration der Wirkstoffe, insbesondere des Gesamt-THC- und des Gesamt-CBD-Gehalts in Milligramm und Prozent;
e. bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen: die Gesamt-THC-Konzentration in Milligramm pro Flüssigkeitsvolumen oder Konsumeinheit;
f. bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen: Deklaration der Zusatzstoffe;
g. bei Produkten, die teilsynthetisch oder synthetisch hergestelltes THC enthalten: Hinweis auf die Herstellungsart des Wirkstoffs;
h. Lotnummer;
i. Mindesthaltbarkeitsdatum;
j. Code zur Nachverfolgung des Cannabisprodukts;
k. Warnhinweise;
l. Hinweis, dass das Produkt nicht an Minderjährige abgegeben werden darf;
m. Hinweis auf Präventions- und Suchtfachstellen.
2 Die Verpackung von Cannabisprodukten darf zudem ausschliesslich folgende Angaben enthalten:
a. Produkte- und Markenname, sofern damit nicht der Eindruck erweckt wird, dass das Produkt wenig schädlich oder unschädlich ist;
b. Erntedatum;
c. Verpackungsdatum;
d. Gewicht oder Flüssigkeitsvolumen des Produktes;
e. bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen: die Konzentration weiterer Wirkstoffe ausser THC in Milligramm pro Flüssigkeitsvolumen oder Konsumeinheit;
f. Kennzeichnung als biologisches Produkt gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981;
g. QR-Code für eine elektronische Zusatzinformation nach Absatz 3.
3 Der Beipackzettel oder die elektronische Zusatzinformation muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Informationen enthalten:
a. neutrale Anwendungs- und Dosierungsempfehlung;
b. sachliche Information zu Wirkungen, Nebenwirkungen und Konsumrisiken;
c. Suchtpotenzial und Toxizität;
d. Informationen zu Gefahren von Mischkonsum mit Alkohol, Arzneimitteln oder anderen psychoaktiven Substanzen;
e. Aufbewahrungshinweise;
f. Information zu Hersteller oder Importeur.
4 Folgende Angaben im Beipackzettel oder in der elektronischen Zusatzinformation sind verboten:
a. Angaben, Marken und figurative Zeichen, die den Eindruck erwecken, dass ein bestimmtes Produkt wenig schädlich oder unschädlich sei, wie «leicht», «mild», oder «natürlich»;
b. Hinweise auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung.
5 Die Verpackung von Cannabissamen und -stecklingen zur Selbstversorgung muss beim Verkauf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a–c und k–m enthalten. Zusätzlich ist die Anzahl, der durchschnittliche Ernteertrag unter Bedingungen der Selbstversorgung und der durchschnittliche Gesamt-THC- und Gesamt-CBD-Gehalt der Sorte bei Erntereife anzugeben. Die Absätze 2–4 sind anwendbar.
6 Der Bundesrat regelt die Form und die Sprache der Angaben. Er kann vorsehen, dass die Verpackungen, die Beipackzettel oder die elektronischen Zusatzinformationen weitere Informationen enthalten müssen.
7 Er legt fest, welche lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen gelten.