Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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BKS schlägt vor, unter einem neuen Buchstaben d auch Krankheiten aufzuzählen, welche durch Tabak verursacht werden.
Art. 31 (Warnhinweise für weitere Kategorien von Cannabisprodukten)
1 Für Cannabisprodukte zum Schlucken ist zusätzlich zu den allgemeinen Warnhinweisen nach Artikel 29 Absatz 1 folgender Warnhinweis anzubringen: «Die verzögerte Wirkung dieses Cannabisprodukts erhöht das Risiko einer Überdosierung.»
2 Der Bundesrat kann bei besonderen gesundheitlichen Risiken für weitere Kategorien von Cannabisprodukten spezifische Warnhinweise festlegen.
EKSN hält den Begriff «Überdosierung» für zu technisch und schlägt vor, ihn durch den Begriff «Unwohlsein» (Formulierungsvorschlag auf Französisch «Malaise») zu ersetzen, der ihr geläufiger scheint.
4. Abschnitt (Pflichten der Bewilligungsinhaber)
Art. 33 (Einhaltung der Anforderung an die Cannabisprodukte)
1 Die Hersteller sind für die Einhaltung der Anforderungen an die Cannabisprodukte verantwortlich.
2 Der Bundesrat regelt die Dokumentationspflichten betreffend die Selbstkontrolle. Er kann unter Berücksichtigung international harmonisierter Normen Analyseverfahren für verbindlich erklären und eine Mindestanzahl von Proben sowie Art, Häufigkeit, Grösse und Aufbewahrung von Rückstellmustern vorschreiben.
DDS ist der Meinung, dass Selbstkontrollen keine Wirkung zeigen, insbesondere, da es keine internationalen Normen gebe.
Art. 34 (Meldung von Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen)
1 Wer ein Cannabisprodukt mit Zusatzstoffen herstellt oder einführt, muss dieses dem BAG mindestens sechs Monate vor dessen Bereitstellung auf dem Markt melden.
2 Bei jeder wesentlichen Änderung des Produkts muss eine neue Meldung erfolgen.
3 Die Meldung erfolgt mittels des elektronischen Informationssystems für die Meldung von Tabakprodukten nach Artikel 26 TabPG1.
4 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Meldung.
5 Das BAG veröffentlicht die Meldungen im Internet.
Aus Sicht von BE müsste im Sinne einer strikten Überwachung für jedes Cannabisprodukt eine Meldepflicht vor der Marktbereitstellung vorgesehen sein. Zudem müsse dem Bund die Möglichkeit eingeräumt werden, direkt bei der Meldung die Angaben zu überprüfen und sofort eingreifen zu können. BE sieht auch die Möglichkeit einer Zulassungspflicht für Cannabisprodukte. Demnach müsste der Bund Cannabisprodukte vor Inverkehrbringung zulassen. Insgesamt befürwortet BE eine zentrale Kontrolle durch den Bund.
BS, die Fachorganisationen AT, DOJ, FvS, Infodrog, LLS, NAS, PHCH, SAJV, SGGPsy und SSAM sowie VSPB sind der Meinung, das aktuelle Meldesystem für Tabakprodukte erfülle seine Aufgabe nur sehr eingeschränkt und benötige eine Anpassung. TI, EKSN und SuS fordern ein neues, vom BAG verwaltetes, elektronisches Meldesystem für Cannabisprodukte.
Art. 36 (Rücknahme und Rückruf)
1 Inhaber von Bewilligungen für die Herstellung, die feststellen, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Cannabisprodukte bei ihrem üblichen Gebrauch eine unerwartete oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen, müssen die Produkte vom Markt nehmen und zurückrufen oder anderweitig sicherstellen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten möglichst wenig geschädigt werden.
2 Der Aufruf zur Rücknahme von Cannabisprodukten erfolgt über das Nachverfolgungssystem nach Artikel 85.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zur Rücknahme und zum Rückruf. Er legt insbesondere fest, welche Angaben den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone gemeldet werden müssen und was als unerwartete oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gilt.