Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Art. 21 (Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen)
1 Für Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen gelten folgende Anforderungen:
a. Die Zusatzstoffe müssen von hoher Reinheit sein.
b. Die Cannabisprodukte dürfen keine Zusatzstoffe enthalten, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden oder eine psychotrope Wirkung haben.
c. Sie dürfen kein Nikotin und keinen Alkohol enthalten.
d. Sie dürfen kein Koffein, kein Taurin und keine anderen Zusatzstoffe enthalten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden.
e. Sie dürfen keine Vitamin- und Mineralstoffzusätze oder sonstige Zusatzstoffe enthalten, die den Eindruck erwecken, einen gesundheitlichen Nutzen zu erbringen oder geringere Gesundheitsrisiken zu bergen.
f. Sie dürfen keinen Zucker und keine Süss-, Farb- oder Aromastoffe als Zusatzstoffe enthalten.
2 Der Bundesrat legt die maximale Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit oder Flüssigkeitsvolumen und die zulässige Abweichung von den deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d fest.
3 Er verbietet weitere Zusatzstoffe, wenn diese die Anforderungen an die Produktesicherheit nicht erfüllen.
4 Das EDI kann für die verbotenen Zusatzstoffe Kontaminantenhöchstgehalte festlegen.
TI, EKSN und SuS schlagen vor, explizit festzuhalten, dass Süssigkeiten, Getränke und andere süsse Lebensmittel, denen THC hinzugefügt wurde, verboten sind. FvS und SGGPsy merken an, dass Cannabisprodukte nicht so ausgestaltet sein dürften, dass sie für Minderjährige attraktiv sind.
BE fordert, dass Mineralstoffe und Vitamine, welche als Stabilisatoren verwendet werden, als solche deklariert werden müssen. Eine hohe Reinheit (Abs. 1 Bst. a) allein schliesse eine schädigende Wirkung von Zusatzstoffen auch in kleinen Mengen nicht aus. Der Kanton schlägt zudem vor, dass alle Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen die lebensmittelrechtlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen erfüllen müssen.
Im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe b weist SSV darauf hin, dass auch Tabak ein Zusatzstoff sei, der bei üblichem Gebrauch die Gesundheit gefährde.
Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (AT, Infodrog, LLS, NAS, SSAM) und aus dem Bereich Jugend (DOJ) sowie der polizeiliche Berufsverband VSPB schlagen vor, das Verbot für Zusatzstoffe (Abs. 1) in Anlehnung an die EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse zu ergänzen. Demnach würden Zusatzstoffe verboten, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben, die das Inhalieren oder die Wirkstoffaufnahme erleichtern, welche die Suchteigenschaft erhöhen.
GREA verlangt, dass Cannabisprodukte auch keine Nikotinalkaloide oder Derivate mit ähnlicher Wirkung enthalten dürfen (Bst. c). Die Erfahrungen mit Tabak zeigen, dass Nikotin-Derivate auf den Markt gebracht werden, mit denen das Gesetz umgangen wird, wenn die Definition von Nikotin nicht weit genug ist.
FDP und IG Hanf kritisieren das Verbot von Zucker und anderen Zusatzstoffen (Bst. f), da es essbare Cannabisprodukte verunmögliche. FDP fordert, dass essbare Produkte mit Zucker und moderaten Zusatzstoffen erlaubt seien. Gemäss der IG Hanf trage Zucker zu einer stabilen Konsistenz bei, verhindere Kristallisation in Gummis und helfe bei der Lagerfähigkeit. Zudem würden essbare Cannabisprodukte einen rauchfreien, schadstoffarmen Konsum ermöglichen und damit wesentlich zur Schadenminderung beitragen.
Gemäss SSV sei davon auszugehen, dass Personen, die Cannabisprodukte vaporisieren, diese teilweise mit Aromastoffen aus dem üblichen Handel («Vape-Shops») mischen. Für die Gesundheit der Konsumierenden und im Sinne der Schadenminderung seien gut erforschte und streng kontrollierte Aromazusätze, die in spezialisierten Verkaufsstellen angeboten würden, gegenüber den aktuell handelsüblichen zu bevorzugen.
JG schlagen vor, die Bestimmung zum Verbot von Vitamin- und Mineralstoffzusätzen (Bst. e) zu streichen, um die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln mit Cannabis und Produkten zum Schlucken zu ermöglichen.