Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Informationen zur Verfügung stellt, aber auch Telefon- und Chatberatung sowie Triage zu Fachstellen anbietet. TI fordert weiter, dass die Webseitenadresse von Safezone auf der Verpackung anzubringen sei.
BS und SGRM betreffend Absatz 1 Buchstabe d schlagen vor, die Mengen in Milligramm (mg), Gehalte in Prozent anzugeben (bzw. Gesamt-THC- und Gesamt-CBD-Menge in Milligramm, und Gesamt-THC- und des Gesamt-CBD-Gehalt in Prozent).
Art. 29 (Allgemeine Warnhinweise)
1 Die Verpackung von Cannabisprodukten muss für den Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten folgende gut sichtbare Warnhinweise tragen:
a. «Dieses Produkt schädigt Ihre Gesundheit und kann abhängig machen.»
b. «Dieses Produkt ist sicher vor Kindern aufzubewahren.»
c. «Dieses Produkt soll nicht von schwangeren und stillenden Personen konsumiert werden.»
d. «Dieses Produkt kann Ihre Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Nach dessen Konsum darf kein Fahrzeug gelenkt und keine Maschine geführt werden.»
2 Auf der Verpackung für Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung sind die Warnhinweise in Bezug auf das geerntete Cannabis gut sichtbar anzubringen.
3 Der Bundesrat legt fest, wie die Warnhinweise im Einzelnen zu gestalten sind. Er kann zusätzlich oder statt der Warnhinweise Piktogramme vorschreiben.
TI und EKSN schlagen vor, Absatz 1 durch eine Bestimmung zu ersetzen, die besagt, dass die Warnhinweise auf Verordnungsebene geregelt werden sollen. Damit können diese entsprechend den Lehren aus der Regulierung und dem Verhalten der Konsumierenden angepasst werden.
EDU sowie die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention AT, BKS, LLS fordern, dass Warnhinweise analog zu Alkohol und Tabak zwingend durch Piktogramme ergänzt werden.
SSV und SKBS regen an, den Artikel betreffend gesundheitliche und soziale Folgen sowie Risiken des Konsums, insbesondere für Konsumierende bis 25 Jahre, zu konkretisieren.
Die Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention AT, Infodrog, LLS, NAS, PHCH, sowie aus dem Bereich Jugend DOJ und SAJV fordern, dass die Warnhinweise regelmässig von einer Expertengruppe evidenzbasiert überarbeitet werden.
BE fordert einen Hinweis auf Arzneimittelwechselwirkungen oder Wechselwirkungen zu anderen zentral dämpfenden Substanzen. ZH und SPHD fordern einen Hinweis auf ein deutlich erhöhtes Psychoserisiko, insbesondere für Personen mit psychischen Erkrankungen.
SG fordert, dass die Ausführungen zur Fahrfähigkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen spezifiziert werden.
Betreffend Absatz 2 fordert BE, dass Verpackungen mit Cannabissamen auch für die gewerbliche Nutzung die Warnhinweise tragen.
Die Fachorganisationen NAS und PHCH schlagen vor zu prüfen, mehr auf Verordnungsstufe zu regeln.
Art. 30 (Warnhinweise für Cannabisprodukte zum Rauchen)
1 Für Cannabisprodukte zum Rauchen sind zusätzlich zu den allgemeinen Warnhinweisen nach Artikel 29 Absatz 1 folgende Warnhinweise anzubringen: a. «Rauchen ist die schädlichste Cannabiskonsumart.» b. «Das Beimischen von Tabak kann zu einer Nikotinabhängigkeit führen und erhöht die gesundheitlichen Risiken deutlich.» c. «Durch die Verbrennung von Cannabis wird eine Vielzahl von toxischen Schadstoffen freigesetzt.»
2 Für Cannabisprodukte zum Rauchen sind zusätzlich Fotografien nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 TabPG1 anzubringen.