Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Die Fachorganisationen AT und LLS fordern, dass synthetische Cannabinoide keine anderen Eigenschaften aufweisen dürfen als natürliches Cannabis.
3. Abschnitt (Anforderungen an Verpackung, Produktinformationen und Warnhinweise)
Art. 27 (Verpackung)
1 Cannabisprodukte müssen für den Verkauf in versiegelten, neutralen Einheitsverpackungen ohne Markenelemente verpackt sein.
2 Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund sowie flüssige Cannabisprodukte zum Verdampfen müssen kindersicher verpackt werden.
3 Die Aufmachung von Cannabisprodukten zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund muss sich klar von derjenigen von Lebensmitteln unterscheiden.
4 Cannabisprodukte müssen für den Verkauf in Verpackungseinheiten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von höchstens fünf Gramm abgepackt werden.
5 Cannabissamen und -stecklinge zur Selbstversorgung müssen für den Verkauf in neutralen Einheitsverpackungen ohne Markenelemente verpackt sein.
6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere betreffend die Einheitlichkeit und die Kindersicherheit der Verpackung.
SO schlägt vor, die Anforderungen an die Verpackung auf Verordnungsstufe zu regeln, da mit laufenden Anpassungen zu rechnen sei.
IG Hanf fordert, dass Markenelemente (Abs. 1) erlaubt sein sollen. Dies, weil Gestaltungselemente wie Logos, Farbcodes oder Symbole Verbrauchern helfen würden, ein Produkt zu erkennen, und weil dadurch das Risiko von Fehlgebrauch, Verwechslungen oder Überdosierungen minimiert werde.
Die Fachorganisationen AT und LLS sowie die der polizeiliche Berufsverband VSPB fordern, dass die Verpackung eines Produkts das Gefährdungspotenzial widerspiegelt und mit vorgeschriebenen Einheitsverpackungen die Nutzung zur Verkaufsförderung verhindert wird.
BE und die Fachorganisation aus dem Bereich Prävention SPHD fordern, dass die Verpackungen bei allen Cannabisprodukten kindersicher gestaltet sein müssen. BfU und VfV fordern, dass Kinder durch gesicherte Verpackungen vor dem unbeabsichtigten Zugriff auf die Produkte geschützt werden.
Betreffend den maximalen THC-Gehalt pro Verpackungseinheit (Abs. 4) schlagen TI, EKSN und SuS den Höchstwert von 2 Gramm THC vor.
SuS schlägt vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass der Bundesrat auf Empfehlung der EKSN Anpassungen betreffend Produkteinformationen und Warnhinweisen prüfen solle.