Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 20 (Zusätzliche Anforderungen an Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe)

1 Für Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, die aus unverarbeitetem Cannabis bestehen, gelten folgende Anforderungen:

a. Der Gesamt-THC-Gehalt darf höchstens 20 Prozent betragen.

b. Die Wirkstoffgehalte dürfen höchstens um 25 Prozent von den deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d abweichen.

2 Für Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe, die durch ein Verarbeitungsverfahren wie Siebung oder Lösungsmittelextraktion aus der Cannabispflanze gewonnen werden, gelten folgende Anforderungen:

a. Der Gesamt-THC-Gehalt darf höchstens 60 Prozent betragen.

b. Die Wirkstoffgehalte dürfen höchstens um 10 Prozent von den deklarierten Angaben nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d abweichen.

3 Der Bundesrat kann für den Verkauf von Cannabisprodukten nach Absatz 2 mit einem Gesamt THC-Gehalt von mehr als 20 Prozent zusätzliche Anforderungen vorsehen.

BL fordert, dass die Kompetenz des Bundesrates zur Anpassung der THC-Obergrenzen geprüft werden soll. Gemäss ZH sollte die Frage der THC-Obergrenze noch eingehend wissenschaftlich untersucht oder die Meinung von medizinischen Expertinnen und Experten eingeholt werden, bevor ein entsprechender Grenzwert festgelegt wird. IG SC und RaSC möchten, dass die Obergrenzen auf Verordnungsstufe festgelegt werden. IG Hanf und MedCanS sehen eine starre THC-Obergrenze in Hinblick auf das Angebot auf dem illegalen Markt kritisch. Es bestehe das Risiko, dass ein Teil der Nachfrage auf dem illegalen Markt bleibe.

Betreffend den maximalen THC-Gehalt bei unverarbeiteten Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe (Abs. 1 Bst. a) fordern AG und APS eine tiefere Obergrenze von 15 Prozent. AG präzisiert dazu, dass dieser Wert der üblichen Konzentration in Cannabisprodukten entspreche, die in der Schweiz beschlagnahmt würden. Die Branchenvertretung IG Hanf, die Fachorganisation aus dem Bereich Sucht GREA sowie die zivilgesellschaftliche Organisation VLI fordern eine höhere THC-Obergrenze von 30 Prozent. Dadurch könne besser mit dem illegalen Markt konkurriert werden.

Betreffend den maximalen THC-Gehalt bei verarbeiteten Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe (Abs. 2 Bst. a) fordern BS, TI, EKSN, Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention (APS, AT, BKS, LLS, SuS) eine tiefere Obergrenze von 30 Prozent (mit der Ausnahme von BS, der keine spezifische Zahl nennt), weil sich die Obergrenze aus präventionspolitscher Sicht an einer angemessenen Dosierung für Gelegenheitskonsumierende orientieren sollte, welche in der Regel keinen problematischen Konsum auslöse. APS fordert die Absenkung auf 40 Prozent.

ZH erachtet bei unverarbeiteten Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe die Abweichung von bis zu 25 Prozent vom deklarierten Wirkstoffgehalt als zu hoch (Abs. 1 Bst. b). ASSGP und SVKH erachten die Abweichungstoleranz als zu hoch und finden es sinnvoller, für alle Cannabisprodukte differenzierte Toleranzgrenzen in Abhängigkeit vom THC-Gehalt vorzusehen (Abweichungstoleranz von 15 Prozent bei Cannabisprodukten mit THC-Gehalt bis 10 Prozent, Abweichungstoleranz von 10 Prozent bei Produkten mit THC-Gehalt über 10 Prozent).

AG, ZH und APS verlangen, dass der Bundesrat bereits bei Produkten ab einem THC-Gehalt von 15 Prozent anstatt 20 Prozent zusätzliche Anforderungen vorsehen kann (Abs. 3). Gemäss ZH solle der Bundesrat zudem zusätzliche Anforderungen für Anbau und Herstellung festlegen können.

SPHD fordert, dass der Bundesrat für den Verkauf von Cannabisprodukten nach Absatz 2 mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mehr als 20 Prozent zusätzliche Anforderungen zwingend vorsieht.